Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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und Va ft- Kalbfleischdienst, an Hans Fellner um 60 fl. mit dem 
gleichen Dienst, an Wolf Schätzt um 50 fl. mit 1 fl 30 kr. Geld- 
dienst und ein Viertel Kalbfleisch in das Kloster und Michael Schatzl 
um 60 fl. mit 12 Pf. Gelddienst und ein Viertel Kalbfleisch. Die 
Zahl der bürgerlichen Fleischbänke betrug im 17. Jahrhunderte 14, 
die durch die Gäufleischhacker oft sehr geschädigt wurden. 
Während der verschiedenen feindlichen Einfälle und zu Zeiten 
der Jnfection kam das Handwerk manchmal sehr in's Gedränge. Um 
ein Beispiel anzuführen, wurde nach Ratsbeschluß vom 28. August 1679 
den Feischhauern zu Wels „bey jetzig gefährlichen läuffen und Zeiten 
vnd der in Wienn leider! bereits einreiffendt und grafsirendten Pestilenz" 
der Verkauf des Schweinefleisches magistratlich verboten; ebenso 1713 
und 1743 x). 
Das Handwerk besaß auch einige Dominicalgefälle. 
Die Innung der Bäcker. 
Urkundlich erscheint die Innung der Bäcker unter dem Namen 
der Bäckerzech^ 1412. Nach dem Revisionsact der Handwerksfreiheiten 
durch den Stadtrat vom 21. Juni 1655 besaß das Bückerhandwerk 
zuWels, welches auch einige Untertanen innehatte, eine vom Stadt- 
Magistrate bestätigte Ordnung wie auch in Betreff des Semmelgebäckes 
kaiserliche Freiheiten von Ferdinand III., welche von Leopold I. unter 
23. December 1688 erneuert wurden. Hienach zahlte der Lehrmeister 
beim Aufdingen eines Jungen 1, dieser 2 Thaler Die Meister 
entrichteten eine Meistergebühr von 12—53 fl., die Gäumeister 5 bis 
15 fl. Einkaufgeld; ausserdem fand eine Malzeit statt. Beim Auf- 
dingen oder Ledigzählen von Lehrjungen und anderen Handwerks- 
Handlungen wie auch bei den Zehrungen an den Jahrtagen wird für 
eine Person 1 fl. 4 Ps. gerechnet. Der Jahresschilling beträgt 
12'/z kr. Die Strafen bestehen in Wachs und werden nach dem 
Pfund um 12 kr. abgelöst. Die Raitung müssen die Zechleute jähr- 
lich im Beisein eines Commissärs legen; die Raitreste bleiben zur 
Deckung der Schulden des Handwerkes in der Lade. 
Ueber die Berechtigung auswärtiger Bäcker auf den Wochen- 
Märkten zu Wels zu erscheinen, wurde bereits gesprochen; dazu nur 
noch Einiges. 1624 schlössen die Bäcker zu Wels unter sich einen Ver- 
trag, daß kein Bäcker der Stadt in die Vorstadt und keiner von der Vor- 
stadt in die Stadt bei 2 Pfund Kerzen, 2 Maß Wein und 34 kr. 
Strafe Brod bringen dürfe. Da man später nicht mehr darauf 
achtete, entstand ein Proceß; der Bäcker Achleitner ließ nämlich Brod 
in die Wirtshäuser der Stadt tragen. Die Landeshauptmannschaft 
entschied hierüber 1777, daß die Wirte das Brod nehmen können, 
wo sie wollen, das Hausiren in anderen Häusern sei aber verboten. 
*) Eigl'sche Notaten und Ratsprotokolle.
	        
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