Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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28. April 1372 ihren Ursprung. Dieselben bewilligten nämlich der 
Stadt Wels ob ihrer großen Gebresten, „Swass man holtzes ober¬ 
halben weis auf der Traun oder auf andern wassern, wie die 
genannt sindt, abwertz vnnd enawfüert, das dasselb holtz nicht 
verrer solt gefüert werden, dann geen weiss vnnd nicht fürba 5s 
vnd das egenant holtz mügen vnnd sollen die vorgenannten 
vnser Burger von Weiss danne kauffen vnnd ander niemandt 
vnd damit fürbass wandeln, wie sy wellen"'). Diesen Freiheitsbries 
bestätigte Albrecht V. unter 15. August 1421u). 
Auf Grund dieser Privilegien, das Holz, welches aus der Traun 
herabgeführt wurde, aufkaufen und damit ausschließlich handeln zu 
dürsen, bildete sich sehr frühzeitig zu Wels eine Gesellschaft, welche 
sich mit dem Holzhandel beschäftigte, die Flösserzeche. Dieselbe war 
um die Mitte des 15. Jahrhundertes sehr begütert, unterhielt einen 
eigenen Beneficiaten und besaß ein Dominium, das sog. Flösseramt. 
Im Lause des 16. und 17. Jahrhundertes verlor aber die Flösserzeche 
sehr an Ansehen, sie schmolz aus 6 bis 7 Mitglieder, dann gar auf 
eines zusammen. Kaiser Leopold I. verlieh der Gesellschaft unter 
30. September 1687 eine neue Privilegiumsurkunde urtb begründete 
damit die Holzhandlungs-Compagnie. Nach der Leopoldinischen Ordnung 
sollte die Zahl der Mitglieder sieben nicht übersteigen, die Gesellschaft 
alljährlich die zum Betriebe der Handlung notwendigen Summen 
erlegen, sich alle Jahre zu beliebiger Zeit einen Kassier wälen, welcher 
besoldet ist und jährlich Rechnung legen muß. Die Witwe eines 
verstorbenen Mitgliedes tritt in die Rechte des Mannes, bis sie sich 
verehlicht. Wer in die Gesellschaft aufgenommen werden will, muß 
100 fl. Einkaufaeld erlegen und für die Frauen eine Jause, 12 Thaler 
im Werte, bezahlen. Damit der Stadtrat die Rechte der Gesellschaft 
vertheidige, erhält er 200 fl. Schutzsteuer. Die Gesellschaft liefert 
aucfi den Bürgern nach Anzeige acht Tage zuvor die ihnen nötigen 
Röyren unentgeltlich und bestreitet ein Drittel des Knechtlohnes, 
stellt ausserdem das übrige Holzwerk zum Hausgebrauch um den Preis 
bei, um welchen sie es^ selbst bekommt. Das kaiserl. Hofbauamt 
ist an diese Ordnung nicht gebunden, vielmehr muß das Holz zu 
ärarischen Bauten ungehindert durchgelassen werden, der Hofbau- 
schreiber darf aber bei Strafe den Holzhandel nicht betreiben. Nach 
dieser Leopoldinischen Ordnung bestand die Holzhandlungs-Compagnie 
noch durch mehr als 100 Jahre. Allein die mißlichen Zeitverhältnisse 
machten ihr nach mehr als 400jährigem Bestände ein unerwartetes 
Ende. 1803 verfiel die Compagnie in Krida, die Realitäten wurden 
an private verkauft, das Dominium „Flösseramt" erstand der Dechant 
Felix v. Froschauer3). Leider ist die Flösserlade mit ihren Documenten 
*) Pancharte zu Wels. Kurz, Handel, 332. Hormayr 1837, 377. 
2) Pancharte. Hormayr 1837, 398. 
s) S ticßk> erg er MS.
	        
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