Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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Stadt Wels keinen Beitrag. Die Herhaltung der bis zur halben 
Katzbachbrücke reichenden Burgfriedstrasse, dann der Wasserleitung 
wurde stets ausschließlich aus der städtischen Kammerkasse bestritten. 
Die übrigen Gemeindeauslagen, als Rekrutirungs-, Armen- und sonstige 
Kosten, sind im Concurrenzwege durch das Commissariat Steinhaus 
an die Bürger und Bewohner von Aigen repartirt und mit der 
landessürstlichen Steuer eingehoben worden. An diesen Verhältnissen 
hat das neue Gemeindegesetz bedeutende Aenderungen hervorgerufen; 
1850 ist nämlich der Ort Aigen gänzlich von der Stadtgemeinde 
Wels getrennt und der Ortsgemeinde Thalheim zugewiesen worden^). 
Organisation der Stadtgemeinde Wels. 
Bei der Zuname der Bevölkerung und dem Aufblühen der 
Gewerbe wurde auch in Wels wie in andern Städten eine bürger- 
liche Obrigkeit notwendig, deshalb unter Gutheissung des Landesfürsten 
ein Stadtrat, bestehend aus einem Stadtrichter und acht Räten, 
gewält, welcher die Einnamen und Ausgaben der Stadt besorgen, 
die Sicherheit des Ortes aufrechterhalten, die Streitigkeiten der Bürger 
schlichten und das Wol derselben befördern sollte. Unter 7. März 1189 
erscheint als Zeuge für das Stift Wilhering der erste Stadtrichter 
von Wels — Wernhardus iudex de Wels —, weiters wird in einer 
Lambacher Urkunde von 1222 Ditmarus iudex de welsa mit dem 
Bürger Leo als Zeuge aufgeführt"). Der Stadtrichter, welcher mit 
dem Rate alle zwei Jahre gewält, dem Landesfürsten oder seinen 
Vögten vorgestellt und im Amte bestätigt werden mußte, hielt wöchent- 
lich zweimal öffentliches Gericht. 
1548 ertyeilte Kaiser Ferdinand I. der Stadt Wels die Freiheit, 
ihren Magistrat mit zwölf Bürgern als.Beisitzer zu vermehren, welche 
die Genannten hießen. Zugleich erließ der Kaiser eine neue magistra- 
tische Walordnung. Alle Jahre am Thomastag sollte die Wal unter 
Paradirung der Bürgerschaft in den Waffen/ unter dem Geläute 
aller Glocken und unter Trompeten- und Pauckenfchall vor sich gehen. 
Ferners verordnete der Kaiser, daß der Richter und die Räte, wenn 
sie ihre Würde abgelegt haben, aus den zwölf Genannten vier Räte 
erwälen und diese vier neugewälten Räte vier von den vorigen acht 
alten Räten zu wirklichen Ratsherrn bestimmen sollten. Hieraus folgte 
durch die Mehrheit der bürgerlichen Stimmen die Wal des Stadt- 
richters, welcher dem Landesfürsten zur Bestätigung vorgestellt 
werden mußte. Als Maximilian II. sich 1569 auf seiner Burg Wels 
*) Unterberger, nach dem städtischen Archiv. 
*) Urk. B., II., 416, 460. Kurz, Beiträge, II., 450.
	        
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