Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (I. Allgemeiner Theil)

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von dem emer zween pfening, als der vngelt aufgesatzt istu '). Am 
14. Januar 1359 bestätigte Rudolph zu Wien das den Bürgern von 
Wels schon von seinem Vater verliehene Privilegium, daß der Stadt- 
richter von Wels die gleichen Lasten wie ein anderer Bürger der 
Stadt tragen solle2). Bei seiner Anwesenheit in Wels am 14.August 
1360 that der Herzog der Bürgerschaft daselbst die Gnade, „das sie 
den, er seie der Herrn holdeil oder nicht zu Weiss aufheben 
vnnd verpieten muegen als lang, vntz das sie jres gelts gentzlich von 
jme gewert werden nach der ehgenanten jrer brieff sagU3).>tWtß bei: 
Stadt Ens schaffte Rudolph, der sich bereits Erzherzog von Österreich 
nennt, auch bei Wels unter 20. August 1360 die sogenannten Grund¬ 
dienste ab, welche Prälaten, Klöster, Gotteshäuser, Edelleute und auch 
Bürger aus den Häusern, Baumgärten und Hofstätten in der Stadt 
und in den Vorstädten innehatten. Da aber der Landesfürst rechter 
Herr der Stadt und Vorstadt ist, so seien alle Grundrechte in der- 
selben aufgehoben. Es dürfe auch kein Grundherr in der Stadt eine 
Fertigung vornehmen, geschehe sie aber, so sei sie ungiltig und der 
Fertiger dem Rate der Stadt um eine Mark Goldes zum Wandel 
versallen. Alle Wandlung und Fertigung dieser Güter sollte in Zu- 
kunft vielmehr vor dem Stadtrichter und Rat mit der Stadt Briefen 
und Jnsiegeln vor sich gehen, von jedem Pfund Pfennig ein Pfennig 
sowol vom Ausgebenden als Einnehmenden an den Stadtrat entrichtet 
werden. Die sogenannten Grundrechte im Werte von je einem Pfund 
Geldes sollte man um 8 Pfund Pfennige einlösen 4). Auch lag die 
Stadt und Vorstadt Wels damals in großen Presten wegen der 
Ueberzinsung auf den Häusern, weshalb viele von denselben öde lagen 
oder gar verfielen. Um diesem Hebel abzuhelfen, verordnete Ru¬ 
dolph IV. ebenfalls unter 20. August 1360, daß Jedermann, ob geist- 
lich oder weltlich, diese Ueberzinfe, Dienste und Burgrechte je ein 
Pfund Geldes im Werte um acht Pfund Pfennige ablösen lassen 
solle denjenigen, die aus den Häusern und der Hosstatt sind und 
oen Dienst davon reichen. Die öde liegenden Häuser und Hofstätten 
in der Stadt und Vorstadt sollten inner Jahresfrist neu gebaut wer- 
den. Wenn aber Jemand diefe Frist versäumt, sollten dessen unge- 
baute oder ödeliegende Häuser und Hofstätten dem Herzog von Öfter- 
reich und der Stadt Wels verfallen und der Ueberzins abgethan sein, 
wem er auch gehöre. Diejenigen Hofstätten und Häuser, die nach 
dieser Jahressrist und in Zukunft über Jahr und Tag unbestiftet 
und wüst bleiben, verfallen gleichfalls dem Herzog und der Stadt 
Die Häuser und Hofstätten aber, seien sie verfallen oder nicht, die im 
3) Ebend., VII., 599. 
2) Ebend., VII., 609. 
3) Ebend., VII., 710. Kurz, Handel, 175. Dieses Privilegium ist abermals 
ein Beispiel des im Mittelalter sehr barbarisch ausgeübten Pfändnngsrechtes. 
4) Urk. B., VII., 714.
	        
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