Volltext: Der Einfall des von Kaiser Rudolf II. in Passau angeworbenen Kriegsvolkes in Oberösterreich und Böhmen

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lag, oder Ladstatt halber, und in anderweg haben, ausgesetzet, und 
ungeschmälert Vorbehalten werden; wie dann auch nicht unrathsam 
seyn könnte, dass von des Salzamtmanns wegen jemand zu der an- 
gestellten Tagsatzung und Tractation verordnet würde.“ — Die 
Stände sagen ferners, dass es in der That nützlich und nothwendig 
sei, sich für ähnliche künftige Fälle sicher zu stellen, damit nicht 
wieder einmal eine Werbung oder ein Musterplatz von jemanden 
zum Schaden anderer könne angeordnet werden, wie dieses gegen 
wärtig der Fall bei dem Passauer Volke sei. Es würde gut sein, 
wenn sich die Verbündeten deswegen dahin verpflichteten, den 
Soldaten, welche .zu einer solchen Werbung allenthalben zusammen 
zulaufen pflegten, den Durchzug durch ihre Provinzen zu ver 
wehren, bei demjenigen Landesfürsten, welcher eine solche Werbung 
veranstalten wollte, ernstliche Vorstellungen zu machen und die 
Werbung selbst auf alle thunliche Wege zu verhindern. 
„Ob es wohl bei dem dreizehnten Punkt, dass kein Theil 
durch diesen Vertrag sich eine Superioritset über den andern suchen 
solle, das Ansehen hat, als habe der Herr Erzbischof auf die Pri- 
vilegia des Hauses Oest. vom Kaiser Heinrich gesehen, darinnen 
ein Erzherzog von Oest. des Stiftes Salzburg und Passau Patronus, 
Advocatus, et Dominus genannt wird, und dass dieselbigen zwei 
Bisthümer ohnehin schuldig sind, einem regierenden Herrn von 
Oest. Beistand zu leisten, welches aber Salzburg bisher difficultiret 
hat; so ist doch dafür zu halten, es sei dies Orts gutherzig gemeint, 
sonderlich weil auch seithero, als tempore Friderici Pidchri, et Fri- 
derici iertii, Verträge zwischen Oest. und Salzburg aufgerichtet 
w T orden, Kraft deren auch Salzburg Oesterreich Assistenz geleistet 
hat: und ist demnach, wo jeder Theil bei seinen Privilegien und 
Gerechtigkeiten verbleibt, und dieselben Vorbehalten werden, hierin 
nichts zu befahren.“ 
Zu dieser weitläufigen Instruction fügten die Stände noch einen 
Anhang hinzu, welcher sechs Punkte enthielt: Bei der Errichtung 
des Bündnisses — „sollten allen älteren Verträgen, Bindnussen, 
Capituiationen, Conföderationen und Correspondenzen, so diese 
Lande mit andern Königreichen, Landen, und Ständen, und unter 
sich selbst haben, nichts derogiret oder prsejudiciret werden“. 'Wenn 
ein Theil den anderen um Beistand ersucht, so soh die Hilfe nicht 
auf Unkosten des Leidenden, sondern des Helfenden geleistet werden. 
Kein Theil darf sich ohne Wissen des anderen in neue Bündnisse 
einlassen. Das Bündnis soll bloss Oesterreich ob und unter der 
Enns und Salzburg und auch bloss die Güter betreffen, welche
	        
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