Volltext: Der Einfall des von Kaiser Rudolf II. in Passau angeworbenen Kriegsvolkes in Oberösterreich und Böhmen

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Ihrer Kön. Würden und Dero Erben, wie auch den Landständen, 
Irrungen sowohl in Religions- als Profansachen erheben möchten, 
wie nicht minder sich in dem Erzstift Salzburg auch Empörungen 
zutragen könnten: als würde sonder Zweifels nicht unrathsam seyn, 
dass diese Zustände auch anjetzo bei dieser Handlung in reife und 
genügsame Obacht genommen, und also fürgebauet würden, damit 
sowohl Ihr K. W. und Dero Land stände in Oest., als auch das 
Erzstift Salzburg und ich eines Gewissen verglichen werden möchten, 
was ein Theil und der andere sich gegeneinander hierunter auf 
einen solchen Fall zu verhalten und zu versehen habe, damit man 
deshalben inskünftig in keine Irrung gerathe. 
Item möchte auch rathsam seyn, dass diese Vereinigung und 
confoederation von Seite der Landstände beide Religionen zugleich 
begreifen möge, und ein Theil sowohl als der andere derselben 
fähig sei, und deshalben alle Partheilichkeit fürgekommen und ab 
geschnitten werde, einem jeden an seinem Gewissen und seiner 
Religion nichts benommen, inmassen dann diess allein ein politisch 
Werk ist, und mit der Religion nichts zu thun hat. 
Wann auch weiters wissentlich ist, dass zwischen den be 
nachbarten Landen zu Erhaltung einer nachbarlichen Correspondenz 
nichts dienlicher sei, als die Freiheit der Commerzien, und die un 
gesperrte Handthierung von einem Land zu dem andern: als halte 
ich für eine sondere Nothdurft, dass bedacht werde, wie insonderheit 
die Freiheit der Commercien beiden Landen zu gutem theils zu 
stärken, theils zu erziegeln wären, jedoch in allweg nicht allein ohne 
Schmälerung, sondern auch mit Fürderung der Kammergefälle, sowohl 
Ihrer Kön. W. als. Landsfürsten in Oest., wie auch des Erzstifts 
Salzburg gemeinem Wesen zum Besten. 
Weiters wird auch fürnehmlich rathsam seyn, in dieser Handlung 
gleich anjetzo die Hülf, so ein Theil dem andern auf die zutragende 
besorgliche Gefahr und zugemasste Thätlichkeiten, so sich von den 
Unruhigen und Friedhässigen wider einen Theil oder den andern 
erregen möchten, zu bestimmen, damit ein jeder wisse, was er sich 
endlich zu dem andern zu versehen habe; auch diesen Punkt in 
allweg also zu behandeln, damit er lauter und klar genug in den 
Vertrag eingebracht werde, und ein jeder wissen könne, was er 
sich auf alle Fälle zu getrosten habe. 
Ferners möchte bei dieser Sache auch wohl in Obacht und 
Bedacht genommen werden, wasmassen nicht allein die jetzige Un 
sicherheit abgewendet, sondern auch inskünftig dergleichen genugsam 
fürgebauet werden möchte; darzu dann vielleicht nicht ein ungelegnes,
	        
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