Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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Domkapitel. 
Kompetenz 
streit. 
aber hatte es längst verstanden, seinen Vorteil bei der katholischen 
Sache zu suchen. Die „umb ausrottung der Kezerey'' 1592 gegründete 
St. Wolfgaugs-Bcuderschaft, deren Mitglieder als ein Zeichen gut 
katholischer Gesinnung ein Bildchen des heil. Wolfgang offen an sich 
tragen mußten, trieb mit solchen Mitteln eifrig Proselytenmacherei, als 
gälte es, die Scharte von 1525 gründlich auszuwetzen. 
Das salzburgische Domkapitel besaß von altersher im Hütten- 
steinischen ungefähr 28 Urbargüter, die (mit Ausnahme der drei Höfe 
in der Schmalnau) alle gegen die österreichische Grenze zu um Strobl 
lagen. Die wohlhabendsten Einwohner des Gerichts waren die auf 
diesen Gütern gesessenen Urbarsleute des Kapitels. Der reichste im 
Land war der Strobl, Besitzer der „fürnembsten" Täfern, Inhaber 
von vier Urbargütern mit ausgedehnten Almgründen im Weißenbachtal, 
wohlbestallter Amtmann des hochwürdigen Domkapitels. Auf Grund 
von alten Verträgen mit dem Erzbischof hatte das Domkapitel auf 
seinen Gütern gewisse Befugnisse der Rechtsprechung, die der Urbar 
amtmann im Namen seiner Herrschaft ausübte. Ein Befehl Erzbischof 
Wolf Dietrichs aus dem Jahre 1587 1 ) räumt ihm das Recht ein, 
unter den Kapitelleuten „in persönlichen und hablichen Sprüchen güt 
lich und rechtlich zu handeln und zu richten". Seine Aufgabe war es 
demnach, neben der Eiuhebung der Urbarstift, Vormundschafts-, In 
ventars- und dergleichen Sachen, die bei den anderen Untertanen in 
die Kompetenz des Pflegers fielen, unter seinen Leuten zu schlichten. 
Gegenüber den erzbischöflichen Mandaten aber und den gemeinen 
Steuern, kurz allen Landgerichts fachen waren des Domkapitels Unter 
tanen nicht eximiert. In diesen Dingen waren alle in gleicher Weise 
dem Pfleger unterworfen. Es scheint aber, daß in einigen wenigen 
Fällen der kapitlische Urbarrichter auch die Strafgerichtsbarkeit hatte. 
Jedenfalls sind es Vorrechte von geringer Bedeutung, die der dom- 
kapitlischen Verwaltung hier zugestanden waren. Bei der gewaltigen 
Ausdehnung ihres örtlichen Machtbereichs — den 28 domkapitlischen 
Gütern standen nur 48 dein Erzbischof urbarpflichtige gegenüber — 
ist es begreiflich, daß die landesfürstliche Gewalt mit Verleihung von 
Sonderrechten sparsam umging. Wenn nun aber der kapitlische Urbar 
amtmann im Hochgefühl seiner richterlichen Würde die Grenzen seines 
Wirkungskreises überschritt, indem er sich Handlungen anmaßte, die 
st Hofrat Hüttenstein Nr. 7 (Kopie).
	        
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