Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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Fiskus eingezogen, der Dieb mit einer Geldstrafe belegt?) Für schwerere 
Eigentnmsverbrechen wurden Einlieferung in die Fronfeste, Aus 
peitschung oder Prangerstehen und ewige Landesverweisung verhängt. 
— In den fünf Jahren 1725—1729 ward der Opferstock auf dem 
Falkenstein viermal erbrochen und ausgeraubt. Den Täter hat niau 
nie gefunden. Es dürfte ein Fremder gewesen sein. 
Grundbesitz-Übergriffe wurden gestraft, ganz besonders wenn 
sie die landesfürstliche Frei, den Besitz des Erzbischofs berührten. Nicht 
nur widerrechtliche Verschiebung der Besitzgrenzen, das „Überhagen" 
(den Hag oder Zaun auf des Nachbarn Gebiet versetzen), auch das 
„Überötzen" (d. h. das Vieh über die Mark hinaus weiden lassen) 
gehört nach dem Landrecht hierher. Derartige Vergehen waren nach 
dem „gemeinen" Strafrecht vom Pfleger selbständig, nicht vom Hof 
gericht zu behandeln. Doch mußte, wenn die hochfürstliche Frei dabei 
im Spiele war, die Hofkammer verständigt werden, die dann oft selbst 
die Strafe vorschrieb, unbeschadet der Rechte des Pflegers auf das 
Drittel, das ihm von den Einkünften der „gemeinen" Strafen gebührte. 
Was den an der Hüttensteiner Grenze recht lebhaft betriebenen 
Schmuggel^) anbelangt, so wollen wir als bemerkenswert nur her 
vorheben, daß feit ca. 1700 der Schwärzer neben einer empfindlichen 
Geldbuße auch die Konfiskation des Gutes erleidet, das er zu schmuggeln 
suchte. Dieses Gut, sei es nun ein Stück Vieh oder was immer, 
wurde sofort von Amts wegen verkauft und der Erlös samt dem Straf- 
fchilling in drei Teile geteilt, davon der eine der Amtskasse, also dem 
Fiskus zufiel, der zweite dem Pfleger, der dritte dem Angeber. Unter 
Umständen erhielt der Angeber mit der Hälfte des ganzen Ertrages den 
Löwenanteil, während sich in die andere Hälfte Pfleger und Fiskus teilten?) 
*) Es sind mir nur zwei Fälle von Gelddiebstählen bekannt; beide waren 
von Kindern verübt, die „in Ansehung ihrer Jugend" mit einer kleinen Geld 
strafe davonkamen. Der gestohlene Betrag war beide Male gering. St. G. B. G., 
Cod. 45 ex 1661. — Ob nur entwendetes Geld, ob nicht überhaupt jedes ge 
stohlene Gut der Konfiskation verfiel, ist in den Amtsrechnungen nicht ersichtlich. 
2 ) Geschwärzt wurden hauptsächlich Rinder, auch Pferde, Wein, Eisen. 
Die Scharflinger Klause, wo ein Wachthaus an der Mondseer Grenze stand, dann 
die Hauptmaut Litzlwand bei Lueg, endlich das Wachthaus am Aigen an der 
Jschler Grenze waren die drei Punkte, die von den Schmugglern umgangen 
werden mußten. 
o) Von den durch Konfiskation und Verkauf geschmuggelter fünf Kühe ein 
gegangenen 76 fl. erhielt (1743) der Gerichtsdiener, der den Schwindel aufgedeckt, 
v. Frisch, Kulturgeschichtl. Bilder dom Abersee. 3
	        
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