Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

32 
egget (Mondseer) wie Wildensteiner (Jschler) Herrschaft galt nach dem 
Landrecht der Grundsatz, daß kein Hüttensteiner, der von dort aus 
verfolgt wurde, sich zu stellen verpflichtet war, ausgenommen den Fall, 
er hätte sich durch ein feierliches Versprechen (Handschlag) gebunden. 
Wurde er aber draußen gestraft, so war er, mochte es in Ischl, Wolfgang 
oder Mondsee geschehen sein, ein gleiches den: Gericht Hüttenstein schuldig. 
Ungehorsam und Renitenz gegen die hochfürstliche Pflegs- 
obrigkeit kam häufig vor. Das lag in den Verhältnissen und ist unter 
den besten Pflegern so gewesen. Die unterschiedlichen Frondienste, 
Vorspann-, Ruder, Jagd- und Forstdienste/) die immer mit Wider 
willen geleistet wurden, dazu die Plackereien mit Steuern und Strafen 
ließen in manchem die Galle überlaufen und Flüche wie „Pflegschergen" 
und „Pfasfenknechte", begleitet von Faustschlägen auf den Tisch, tvaren 
in der Gerichtsstube von Hüttenstein öfters zu hören. Wegen unmäßig 
häufigen und ganz überflüssigen Vorladens vor Gericht — das Aus 
bleiben wurde mit 4 ß bestraft — war Pfleger Reherzhaimer (1611 
bis 1622) berüchtigt, ein Mann, der überhaupt das Schinden seiner 
Untertanen wohl verstand?) Die Überreuter und Gerichtsdiener, so 
die Befehle des Pflegers auszuführen hatten, waren in erster Reihe 
Schmähreden und Tätlichkeiten ausgesetzt. „Den Sack schlägt man..." 
— das Sprichwort gilt auch im Hüttensteiner Land. 
Diebstähle sind, wie schon gesagt, sehr selten verübt worden. 
Handelte es sich um gestohlenes Geld, so wurde dieses, wenn es zu 
stande kam, nicht dem Bestohlenen zurückgegeben, sondern für den 
Arch. Salzb. — Die höhnischen Worte derer, die sich in den See hinaus salviert, 
haben sicherlich nicht wenig zur Erbitterung der Wolfganger beigetragen. 
1 ) Die Untertanen wurden zum Schwenden auf den landesfürstlichen Almen, 
als Treiber bei den Jagden, auch zum Einbringen des erlegten Wildes, zur 
Feuerwache auf Brandstätten, zur Beistellung von Holz zum Brückenbau u. dgl. m. 
angehalten. 
2 ) Beim Bau der Brunnwinklmühle, die Reherzhaimer (1615) zu seinem 
eigenen Nutzen errichtete, sind Untertanen des Gerichts von ihm zum Frondienst 
gezwungen worden. Eine Beschwerde der Betroffenen an den Erzbischof blieb 
erfolglos, da die Rechtfertigung Reherzhaimers oben Gnade fand. Es ist jedoch 
schwer zu glauben, daß Untertanen sich zu einem so wichtigen Schritt wie die 
Anrufung des Landesherrn entschließen konnten, ohne ihres Rechtes sicher zu sein. 
— Reherzhaimer war der letzte unbesoldete Pfleger von Hüttenstein. Er bezog 
sein Einkomnien direkt von den Untertanen, den größeren Teil davon aus dem 
Ertrag der Strafgelder, die er den Leuten abzuknöpfen wußte. Hofr. Hüttenst. 
Nr. 7, Arch. Salzb.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.