Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

haben dem Hüttensteiner Gericht seit jeher viel zu schaffen gemacht. 
Bezüglich solcher „Rmnorhändel" weist das Landrecht einen eigenen 
Artikel auf, wie es damit gehalten werden solle, wenn ein Hüttensteiner 
Untertan im benachbarten Wildenegger Gericht sich was zu Schulden 
kommen läßt.') Es kam oft vor, daß St. Gilgener int Markt St. Wolf 
gang Händel anfingen und dafür vom Marktrichter dort abgestraft 
wurden. Damit nun dem Hüttensteiner Gericht von bett Strafen seiner 
Untertanen nichts entgehe, ward eigens mit Beziehung auf die Vor 
gänge in St. Wolfgang verfügt, daß jeder Hüttensteiner, der dort auf 
handhafter Tat ertappt und gestraft wird, mit derselben Strafe dem 
heimatlichen Gericht verfallen sei, also daß der Übeltäter für dasselbe 
Vergehen doppelt büßen mußte. Anders war die Sache, wenn der 
Verfolgte auf den See hinaus entkam. Hier war bereits salzbnrgische 
Jurisdiktion und die Macht des Wolfganger Richters zu Ende. Der 
Flüchtling durfte sogar nach drei Tagen wieder Wolfganger Boden 
betreten, ohne für seine Tat dort zur Verantwortung gezogen werden 
zu können. Dem Marktrichter stand es frei, den Mann in Hütten 
stein zu verklagen, wo dann auch das Urteil gesprochen wurde. Ward 
der Verbrecher in beut Augenblick gefaßt, da er mit einem Bein im 
See, mit dem andereil noch auf Wolfganger Boden stand, so war er (wie 
bei der Ergreifuilg in flagranti) beiden Obrigkeiten in gleicher Strafe 
verfallen. Daß eine solche Rechtsauffassung den freundnachbarlichen 
Beziehungen nicht forderlich sein konnte, läßt sich begreifen. Sind ja 
nicht zum wenigsten ans den: so geschaffenen Zustand die widerlichen 
Streitigkeiten, von denen wir noch sprechen werden, emporgewachsen 
und genährt worden?) Für das ganze Nachbargebiet, sowohl Wilden- 
*) In einer Abschrift des 16. Jahrhunderts im Archiv der Landesregierung 
in Salzburg, Hofr. Hüttenst. Nr. 1 erhalten. Der Wortlaut ist int Anhang, Beil. 2 
abgedruckt. (S. 94.) 
2 ) Einige Beispiele: Leonhard Peckl, Hüttensteiner Untertan, hatte zu 
St. Wolfgang einen Rumorhandel. Er entging dem Gericht und als er in den 
See kam, höhnte er den Richter und die Schergen: „wan sy kheckh sein, sollen sy 
nmb ihne hineingreiffen", und die Obrigkeit mußte abziehen (1554). — Ein 
anderer, der in den See entkam, rief dem Richter, der ihm bis an das Ufer ge 
folgt war, zu: „Geht, Herr Richter, will mit Euch paden!" (1596). Und weil 
bei solcher Gelegenheit oft ein Auflauf im Markt entstand und die versammelte 
Menge dann sah, wie die Hüttensteiner sich dem Gericht zu entziehen wußten, 
„nmb deßwillen sein die wolffganger den huettenstainerischen alzeit widrig und 
aufsetzig". Gravamina Hüttenstein contra Wildenegg 1614. Hofr. Hüttenst. Nr. 6,
	        
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