Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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die nicht zahlen konnten. Dazu gehörte das Gefängnis, verschärft mit 
Fasten an jedem zweiten TagZ in den ein bis zwei Wochen, die man 
auf Fornikation zu diktieren pflegte. Bei rückfälligen Verbrechern dieser 
Art ward die ein- oder mehrmalige Hernmführung in der Geige (nur 
bei Weibern) und die Prechlstrafe (bei Männern) angewendet. Hierauf 
folgte in der Regel Landesverweisung gegen geschworene. Urfehde für 
bestimmte Zeit oder auf ewig. Seit 1666 gab es Zwangsarbeit, die 
derlei Übeltäter zu nützlicher Beschäftigung anhielt, zunächst in Salz 
burg, später auch beim Bau der Glashütten und des neuen Pfleg- 
haufes in St. Gilgen oder zum Straßenbau verwendete. Der Ver 
führer, der fein Opfer heiratete, verfiel einer milderen Strafe. Doch 
zahlen mußte er auch. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts wird es 
üblich, die Fornikanten unter das Militär zu stecken. Nur wer eines 
Leibschadens wegen dienstuntauglich, wird nach altem Brauch gebüßt. 
Eine eigentümliche Erscheinung ist, daß der bloß Verdächtige ohne viel 
Federlesens zur halben Strafe verdonnert wird?) Die Ahndung des 
Ehebruchs ist in Geld mit wenigstens 30 fl. festgelegt. Auch hier sind 
im Wiederholungsfälle bestimmte Strafen für beide Teile vorgezeichnet. 
Wir wollen nicht zu ausführlich werden und nur noch eines Mannes 
erwähnen, der für dreifach verübten Ehebruch mit einer Rute im 
Genick an den Pranger gestellt, dann ausgepeitscht und des Landes 
auf ewig verwiesen wurde?) Pranger, Geige und Prechl waren als 
Schandstrafen sehr gefürchtet. Wer da konnte, kaufte sich mit der 
Geldbuße davon los, seitdem aus besonderer Gnade des Landesfürsten 
die Vergünstigung der freien Wahl bestand?) Verhältnismäßig selten 
kam es vor, daß sich einer über die nahe Grenze salvierte, wiewohl 
er sich drüben sicher fühlen konnte. Österreich lieferte nämlich nicht 
aus?) Das zähe Festhalten an der Scholle, diese Eigenheit des 
0 Dieses Fasten wurde erst 1689 eingeführt. St. G. B. G., Cod. 66: „in 
geringer üztung" heißt es dort. 
2 ) „Vermutlich" verübter Ehebruch mit 15, nachgewiesener mit 30 fl. be 
straft. Ebenso war Verdacht des „Gasselgehens" zu 1 fl. 4 ß, erwiesenes zu 3 fl. 
berechnet. St. G. B. G., Cod. 25 ex 1635. 
3 ) 1727. Ebenda, Cod. 100. Die im landesfürstlichen Mandat von 1625 
angedrohte Strafe des Ohrenabschneidens hat das Hofgericht (wenigstens im Hütten- 
steinischen) niemals verfügt. 
4 ) Erst im 18. Jahrhundert. 
») St. G. B. G., Cod. 63 ex 1686/87: „.. . weil aber von aldort snamlich 
Österreichs aus khain Verschaffung stattgethan wirdet", also ist der Flüchtling nicht
	        
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