Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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hier äußerst selten vorkamen und auch dann meist von landfremden 
Leuten verübt wurden. Das häufigste und für die Gerichtskasse ein 
träglichste Verbrechen war stets die Formkation, der illegitime Verkehr 
zwischen beiden Geschlechtern. Bis ins 19. Jahrhundert hinein gab cs 
dafür eine ständige Rubrik in der Amtsrechnung und nicht nur einmal 
wies dieser Posten die höchste Einnahme unter allen übrigen des Jahres 
auf. Daneben waren Streithändel und Raufereien, Ungehorsam gegen 
die Obrigkeit, Vergehen gegen die Religion und gegen die Zunftordnung 
die gewöhnlichsten Fälle, die vor dem Hüttensteiner Tribunal verhandelt 
wurden. Die Beherbergung fremder vagierender Leute war ver 
boten. Übte da einer die Barmherzigkeit, einem Bettler über Nacht 
Unterschlupf zu gewähren oder eine fremde Frau in Kindesnöten in 
sein Haus zu nehmen, so war er ebenso schuldig, als hätte er einen 
gemeinen Mörder beherbergt, und büßte mit etlichen Tagen Gefängnis 
oder, wenn es anging, mit einer Geldstrafe. Die Härte solchen Ver 
fahrens, das den einzelnen Fall in seinen Motiven kaum näher unter 
suchte und sozusagen alle über denselben Leisten schlug, die sich gegen 
das Landrecht oder ein Mandat irgendwie versündigt, diese Härte, oft 
eine krasse Ungerechtigkeit, erklärt sich aus den Verhältnissen der Zeit. 
Das wilde Fahnden nach Verletzern des Gesetzes tvurde zum wenigsten 
aus reiner Liebe für Ordnung und Sitte geübt. Ein reicher Ertrag 
an Strafgeldern war bei der Hofkammer in Salzburg gar nicht ungern 
gesehen, zumal wenn er aus einer Gegend kam, die ansonsten nicht 
viel abwarf. Das Einkommen des Pflegers wurde, wie schon bemerkt, 
auch von der Höhe der eingegangenen Strafgelder beeinflußt. Sein 
Eifer sollte dadurch gefördert werden. Als noch überdies eine eigene 
Prämie für Angeber geschaffen wurde, glaubte man sich vollends sicher, 
daß kein Schuldiger der strafenden Gerechtigkeit entgehen würde. Wie 
vollständig wirkungslos übrigens die Geldbußen waren, trotzdem sie 
wie die Blutegel an der Kraft des Volkes zehrten, beweisen die immer 
mehr wachsenden Fornikationsstrafen, die beinahe den Eindruck 
einer progressiven Steuer machen. So war die einmalige „Leicht 
fertigkeit" mit einem, die zweite, mit zwei, die dritte mit drei „Ge- 
richtswändeln" *) belegt. Leibesstrafen wurden nur bei jenen verhängt, 
st Ein Gerichtswandel betrug 5 fl. 2 /. Ein Mandat des Erzbischofs 
Paris «Mo. 10. Juni 1625 befiehlt, die ersten beiden Male „nit zu leis" vor 
zugehen, beim dritten Mal jedoch die Anzeige an das Hofgericht zu machen. Hofr. 
Hüttenst. Nr. 13. Arch. Salzb.
	        
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