Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

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Das ursprünglichste Besitzrecht an den Wäldern war ein 
sehr einfaches, wie wir aus einem Punkte der Entscheidun¬ 
gen des Ilzstädter Landtages 1256 sehen: „Die Donauleiten 
gehören dem Bischofe. Doch haben die Bauern unten an der 
Donau das Recht soviel Wald zu benützen, so weit sie vom 
Ende ihres Grundstückes mit drei Würfen mit der Hacke in 
den Wald hinein werfen können; die oben auf der Höhe 
Wohnenden können soviel Wald gebrauchen, als sie auf 
einen Wurf erreichen." 
Noch im 16. Jahrhundert machten vier Untertanen von 
Freizell von diesem Rechte Gebrauch, wogegen der Pfleger 
von Marsbach Einsprache erhob, ohne viel Erfolg. (Blech¬ 
kastenarchiv 226.) 
Im 16. und 17. Jahrhundert finden wir aber viele 
Wälder schon als gemeinsamen Besitz eines jeden Dorfes 
und es konnte sich jeder Bauer an Bau- und Brennholz 
nehmen, was er für seinen Hausbedarf nötig hatte. 
Das Jagdrecht (Wildbann und Raißgejaid) stand den 
Herrschaften Falkenstein und Passau zu in den Wäldern, 
die in ihrem Herrschaftsgebiet lagen. Im Hofkirchner 
Gemeinwald jedoch hatten die Tannberger1) den Wildbann. 
Ueber das Jagbrecht in der Hundsfüllinger Leiten heißt es 
im Marsbacher Urbar 1668: „Die Hundsfüllinger Leithen, 
so zwischen dem Saumbergweg von der Holzpäckhengassen 
zu Hofkirchen und dem Pockhbach liegt, ist ein Gemainholz 
und selbes die Herrschaft Marsbach und Falkenstein zu 
jagen hat und welche Herrschaft ehender kumbt, mag sich 
dessen bedienen". 
Die erste urkundliche Erwähnung von Hofkirchen ge¬ 
schieht nach den bisherigen Forschungsergebnissen im Jahre 
1256 in den Beschlüssen des bekannten Ilzstätter Landtages 
(Seite 23). In den domkapitlischen Traditionen des Hoch¬ 
stiftes Passau wird aber öfter ein Ort Hofkirchen genannt, 
ohne daß sich mit Sicherheit feststellen läßt, welches Hof- 
kirchen von diesen gleichnamigen Orten gemeint ist. Eine 
Eintragung jedoch aus den Jahren 1220-1240 halte ich 
für besonders beachtenswert: „Item Wheidis de Engelharts- 
heim et Mathildis de Hofchirchen et Ulricus de Raena et 
Heinricus piscator de Morspach sunt censuales sancti 
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1) Schloß Tannberg a. d. Mühl. Urbar von Marsbach 1668.
	        
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