Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

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Punkt 10. Wer dem andern sein „gebunden holz hin« 
fürrt", ist schuldig das Wandl 72Pfennig und dem andern 
sein Holz zu bezahlen. 
Punkt 11. Wessen Vieh dem Nachbarn einen Schaden 
macht, ist schuldig, den Schaden gutzumachen. 
Punkt 12. Wer einem anderen mutwillig schadet, muß 
den Schaden gutmachen und verfällt einer Strafe von fünf 
Pfund sechzig Pfennig. 
Punkt 13. Wenn jemand fremdes Vieh auf seinem 
Grund trifft, so mag er es als Pfand heimtreiben und 
behalten, bis der Schaden, den er von Nachbarn beschaun 
lassen muß, gedeckt ist. 
Punkt 14. Welcher Unrechts gueth von ehehalten kauft 
oder von söhnen oder töchtern, kombt der, des das guet 
gewesen ist und bringt das durch gericht zu ihm, er ist 
schuldig, im das zu gelten und den dritten Pfennig, den es 
wert ist, wie woll er das dem ehehalten oder wer er ist, 
bezahlt hat und ist dazu umb das große wandl fünf Pfund 
sechzig Pfennig verfallen. 
Punkt 15 bestimmt, daß zum Korn- und Haferbau die 
Gattern „bereit und fertig sein müssen,, daß niemand Schaden 
erleidet. 
Punkt 16. Wer seinen Nachbarn das Wasser abkehrt, 
muß für den Schaden aufkommen. 
Punkt 17. Wer den andern wandl ist schuldig 
das Wandl „und will er des zauns ohn recht und ohn 
beschwör nit abtrötten, so ist er schuldig das wandl von 
iadlichen steckhen zween und siebenzig Pfennig". 
Punkt 18. Wer den anderen „übermädt", hat das 
Gras zurückzugeben. Tut er es nicht und wird geklagt, 
außerdem noch Strafe 72 Pfennig. 
Punkt 19 enthält eine ähnliche Bestimmung, wenn einer 
den anderen überackert. 
Punkt 20. Wer einen Markstein umackert, hat ihn 
mit Wissen des Nachbarn wieder zu setzen, sonst verfällt 
er einer Strafe von 5 Pfund 60 Pfennig. 
Punkt 21 enthält die Bestimmung, daß alle, die zum 
Gerichtsstabe gehören (Pfarrkirchen, Azkasdorf, Rännä, 
Irnazödt, Alderndorf) „zu aehaften aehaften gbm Hofkirchen 
khomen", Wandl zwölf Pfennig.
	        
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