Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

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Punkt 3 bestimmt, wer sich im Markt ankauft, gibt dem 
Richter, „so er der Herrschaft und gmain gefällig ist" sechs 
Pfennig zu Auffahrt und wer verkauft 12 Pfennig zu 
Abfahrt. 
Punkt 4 lautet: Ob sich ein feur erhieb in einem haus, 
derselbig Wirt oder sein volckh soll das Bemessen zu reichter 
Zeit und sollen davon nit flihen sondern thuenlich helfen 
rötten, kamb es aber durch einen poden so ist der Wirt zu 
wandel verfallen zwen und sibenzig Pfennig, kamb es aber 
durch das tach unberuft, so ist er zu wandl verfallen sechs 
schilling dreizehen Pfennig, kamb es aber in das negste 
Haus so ist er zu wandl verfallen fünf pfundt Pfennig und 
seinem nachpauern seinen schaden, kamb es aber weiter so ist 
er leibs und guets verfallen, aber hat er oder sein volkh zu 
reichter zeit das feur berueft und rötten helfen, so hat er 
drei tag rötten und gelait und wer in driber laidigt in der 
Zeit, der wär auch leib und guets verföllig. 
Punkt 5. „So sich ein auflauf oder gefecht erhueb von 
bürgern, burger sün oder Knechten oder von aussern, daß 
ain schad geschach, daß ein theilt flichtig wurde und kamen 
zu einem nachpaurn under die tachtropfen hinein, so sollen 
sie freiung haben. Kombt aber das an das Gericht, so soll 
der richter sie an den wirt erfordern: will der wirt für sie 
sten und ist guet darumb, das soll der richtet aufnemmen 
für sich und hie schapsen zu entscheiden, es sein inner oder 
außer; wollt aber der wirt nit stehen und wären doch in 
seinem Haus, so mag der richter woll noch in greisen und 
sie halten zu austrag in dem markt; khämen aber die süch¬ 
tigen hinden auß, ohn des Wirts hilf, so wär der wirt 
nimand nichts darumb verfallen. 
Punkt 6 sagt, daß das Trinkwasser in den Brunnen 
nicht verunreinigt werden darf. Wandl 12 Pfennig. 
Punkt 7. Es darf niemand ohne Wissen und Willen 
des Richters Inleute aufnehmen und ist Inleute für den 
Schaden, den seine Inleute etwa anrichten, haftbar. 
Punkt 8. „Wer einem an einem Haus loset bei tag 
oder bei nacht", kann von den Hausbewohnern ungestraft 
verprügelt werden. 
Punkt 9. Fremde Leute länger als 3 Tage unange¬ 
meldet zu behalten, ist strafbar.
	        
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