Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

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ergriffen, der heimlich einen Stock Salz hereinbringt, solle 
von jedem Stock um das große Mandl verfallen sein.68) 
Der Salzverkauf im Kleinen wurde aber von Richter 
und Rat auch ganzer Gmain immer auf 1 Jahr einem 
Bürger für 10 Gulden in Bestand (Pacht) verlassen. „Hin- 
entgegen würde aber ein Bürger oder der ander das Salz 
zu Viertl oder Mäßl weis ausgeben, der solle um das 
Mandl pro ein Orth und! 5 fl verfallen sein. Gebührt der 
Bürgerschaft halber Theil und die Hälfte dem bstand- 
inhaber."69) 
Die Salzstube, wo das Salz ausgegeben wurde, befand 
sich in der heutigen Kommunekanzlei. 
Den Kleinverschleiß des Salzes am flachen Lande be¬ 
sorgten die Säumer, die mit Saumpferden oder Buckel- 
körben herumzogen und das Salz unter den Leuten ab¬ 
setzten, jedoch war ihnen bei Strafe verboten, Salz im 
Umkreise von 3 Meilen von Hofkirchen zu verkaufen. 
 
c) Die Braugerechtigkeit. 
Ein Recht, auf welches man in alter Zeit großes Ge¬ 
wicht legte und für einen Ort von wirtschaftlicher Be¬ 
deutung war, war die Braugerechtigkeit. 
Auch Hofkirchen besaß einst dieses Recht und hatte ein 
Brauhaus. Im Urbar von Falkenstein vom Jahre 1539 
wird ein „preu" angeführt, ebenso im Marktbuche von 
1552; während im Urbar von 1562 ein solcher nicht mehr 
aufscheint, so daß in der Zwischenzeit das Brauhaus ein¬ 
gegangen sein wird. Im Jahre 1707 machte Richter und 
und Rat eine Eingabe an den Kaiser, wegen Wieder¬ 
errichtung des Brauhauses, welches „aus Not und Armut" 
aufgelassen wurde, und wegen „Neuausstellung der Briefe, 
die durch einen Brand vernichtet worden waren". Dagegen 
erhob jedoch die Herrschaft Falkenstein, von deren Brauerei 
am Hochhaus die Hofkirchner das Bier nehmen mußten, 
Einspruch und machte geltend, daß der Markt Hofkirchen das 
Braurecht seinerzeit an die Herrschaft abgetreten habe, 
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68) Gerichtsprolokolle des Marktgerichles Hofkirchen im Landes¬ 
archiv Linz. 
69) Ebenda.
	        
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