Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

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geforderte Konfirmation der falkensteinischen Mauten über¬ 
haupt nicht vorgelegt werden konnte, weil man das Maut- 
recht als ein durch das Urbar bestätigtes ansah und eine 
Konfirmation nie nachsuchte, so ging sowohl die Weg- 
maut zu Leiten, als auch die falkensteinische Maut im 
ganzen Umfange des falkensteinischen Gebietes verloren. 
(Schloßarchiv Altenhof.) 
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7. Privilegien des Markles Hofkirchen. 
 
a) Marktprivilegien. 
Die Siedlung Hofkirchen erlangte Marktcharakter durch 
einen Freiheitsbrief Albrecht II. am 1. September 1333. 
Das Original dieser Urkunde ist zwar nicht mehr er¬ 
halten, jedoch ist der Wortlaut des Privilegs genau wieder¬ 
gegeben in der Bestätigungsurkunde des Königs Ladislaus 
vom 22. Juni 1453.60) Sie lautet: 
„Wir Albrecht von gots gnaden Herzog ze öfterreich 
vnd ze Steir Vergeben und tun kund öffentlich mit diesem 
brief, daz wir angesehen haben die pete, die vns die be¬ 
scheiden lewt von Hofkirchen getan habent vnd haben ir 
große gebresten erkant, die Si vnz her geliten habent davon, 
daz Si frömde merkeht, die In ungelegen sind, gesucht 
habent vnd haben In durch vnsers Lands künftigen nutz 
vnd frumens vnd auch durch Irer bet willen die gnad getan 
vnd tun auch mit diesem brief, daz Si furbaser ewiglichen 
ainen Markeht daselbst haben mügen vnd füllen ains in 
der Wochen an dem Eritag vnd füllen Si auch mit allen 
den, die denselben Marckt suchent vnd Wandlung da habent, 
Si kauffen oder verkauffen, furbas alle die Recht haben, wie 
die genannt sein, die all ander vnser Stet vnd Merkeht 
habent in vnsern landen. Wir haben auch den vorgeschri¬ 
ben vnfern lewten die gnad getan, daz Si furbas auf den¬ 
selben Markehttag da verkauften muegen fünf phunt Salczes 
klainer Khuefflein an alle Irrung vnd fawmung. Vnd des zu 
ainem offen vrkund vnd sicherhait geben wir disen brief 
besigelten mit unserem anhangendem Insigl, Der gegeben ist 
zu Wienn do man von Kristes gepurd zalt Tausend drew- 
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60) Or. im H. H. u. St. A. Wien, abgedruckt im Urkb. 6, S.102.
	        
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