Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

- 35 — 
genannten Briefe 2 Schilling, für die Zetteln 1 Schilling 
12 Pfennige zu geben. 
Bei den Untertanen des Hochstiftes Passau war das 
Freigeld nach dem Vertrage vom 2. Juni 1598 wie 
folgt geregelt: 
1. Freigeld vom Todesfall. Stirbt Mann oder Weib, 
so soll zwar die liegende und fahrende Verlassenschaft in 
leidlichen Anschlag gebracht, doch nicht mehr als halber Teil 
soviel nämlich der verstorbenen Eheperson vermög Heirat¬ 
titel, Testament, oder anderer Verfügung gehörtes mit 
dem 10 Pfennig verfreit werden, dabei aber die Kleider, 
Roßzeug, beschlagenen Wagen, und Ackergeschirr ausgeschlos¬ 
sen sein, auch ferner die überlebende Person in künftigen 
Heiraten, mit anderer Anleit oder Zustandgeld nicht mehr 
beschwert werden. 
2. Freigeld bei Kauf oder Uebergabe der Eltern. Es 
soll dasjenige liegende Gut, so verkauft oder übergeben . 
werden mit einfachem Freigeld verfreit und von jedem 
100 fl 4 . Schilling zu Anleit gerechnet werden. 
8. Freigeld vom Tausch. Wenn die Untertanen tau¬ 
schen und in der Herrschaft verbleiben, soll nicht mehr als 
die Aufgabe, wenn sie aus der Herrschaft heraus tauschen 
das völlige liegende Gut verfreit und der Anleit halber, wie 
oben beim Kauf verstanden, gehalten werden. 
4. Freigeld aus der Obrigkeit von Pupillen und Hei¬ 
ratsgütern. Jedes Freigeld ist ganz aufgehoben. 
5. Tisch- und Verhörgeld sind die Untertanen entlassen, 
doch Vertrag-, Bescheid- und Schreibgeld zu reichen schuldig. 
Die Bürger von Hofkirchen schlossen ihre Käufe und 
Uebergaben vor ihrem Marktrichter ab. Sie hatten kein 
Freigeld zu zahlen, sondern, wer sich ankaufte, hatte sechs 
Pfennig zu Auffahrt, und wer verkaufte 12 Pfennig zu 
Abfahrt dem Richter zu geben. (Taiding P. 3.) 
Im 17. und 18. Jahrhundert finden wir in den Ge¬ 
richtsprotokollen bei Käufen und Uebergaben am Schlusse 
den Vermerk: 4 fl Leutkauf und 10 Reichsthaler Pöhn- 
fall.58) 
-------  
58) Der Pönfall war zu zahlen, wenn der Kauf rückgängig 
gemacht wurde oder ungültig erklärt wurde.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.