Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

5. Grundherrschaften. 
Der Grund, den eine Herrschaft an Kolonisten zur 
Rodung und Besiedlung zugewiesen hatte, blieb bis zur 
Grundablösung im Jahre 1848 Eigentum der Herrschaft, 
welche Grundherrschaft oder Obrigkeit genannt wurde, wäh¬ 
rend jene Untertanen hießen. 
Seit Anfang des 17. Jahrhunderts gab es in der 
Pfarre Hofkirchen folgende vier Grundherrschaften: 
1. Falkenstein (Altenhof). Dazu gehörten der Markt 
Hofkirchen, die Dörfer Falkenstein46) mit Ausnahme von 
Nr. 10, Hötzenborf,47) Gerrerstorf Nr. 3, 4 und 6, Emer- 
storf Nr. 16 - 20 und 22, Wiesen Nr. 6,48) Hundsfülling 
Nr. 13 und 15, und Niederranna. 
2. Marsbach (Hochstift Passau). Dazu gehörten: Mars¬ 
bach mit Ausnahme von Nr. 8, Kling, Hundsfülling 
außer Nr. 13 und 15, Wiesen Nr. 2 und 5, und Emerstorf 
Nr. 1 - 15 und 21. 
3. Freizell—Langhalsen. Dazu gehörten: Freizell,49) 
Marsbach Nr. 8, Falkenstein Nr. 10, Wiesen außer Nr. 2, 
5 und 6. 
4. Perg bei Rohrbach. Dazu gehörten die Häuser 
Nr. 1 und 5 in Gerrerstorf. 
Wenn auch das Recht der Bauern ein schwaches war, 
von der Gunst oder Ungunst ihres Grundherrn abhängig, 
so war doch, wenigstens seit Ende des 15. Jahrhunderts, 
das Verhältnis der Untertanen zur Herrschaft im Vergleich 
zu anderen Ländern und Gegenden ein günstiges zu 
nennen; denn die Bauern besaßen Haus und Grund, wie 
die Bürger des Marktes zu Burg- oder Kaufrecht, das ist 
mit dem Rechte der Vererbung und freien Veräußerung, 
und hatten daher auch Freizügigkeit. 
 
6. Leistungen der Untertanen an die Grundherrschaft. 
Für die Benützung der Häuser und Gründe hatten die 
Untertanen, wie schon bemerkt, Abgaben in Naturalien und 
-------  
46) Früher gehörten die Häuser Nr. 11 und 12 zu Hochhaus. 
47) Vor 1562 gehörten die Häuser Nr. 4-9 zu Dandlesbach. 
48) Früher zu Altenhof. 
49) Die Häuser Nr. 19 und 20 gehörten bis 1710 zu der kaiser¬ 
lichen Hofkammer.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.