Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

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Sicher bestand schon vor der Markterhebung auch zu 
Hofkirchen ein Dorfgericht oder besser Hofmarkgericht, weil 
zum Gerichtsstabe Hofkirchen außer dem Ort selbst noch die 
Dörfer Pfarrkirchen, Ollerndorf, Atzgerstorf, Irnezedt und 
die Wasserleut, das ist Niederranna gehörten. Durch die 
Erhebung zum Marktgerichte wurden die Machtbefugnisse 
des Gerichtes kaum wesentlich berührt. Um das Jahr 1540 
scheint der Gerichtssprengel auf den Markt allein beschränkt 
worden zu sein, weil von dieser Zeit an zu Pfarrkirchen 
und Niederranna*) eigene Dorfgerichte aufscheinen, wie ein 
solches auch zu Freizell bestand. 
Den Dorfrichtern oblag hauptsächlich die Bestrafung 
nicht landgerichtsmäßiger Raufhändel und Schlichtung von 
Zivilstreitigkeiten innerhalb und außerhalb des Dorfes. Der 
Richter zu Niederranna hatte außerdem die Maut und Auf¬ 
schläge einzuheben. 
Für ihre Mühewaltung genossen sie entweder Freiheit 
von bestimmten Abgaben, oder bezogen Naturalien oder 
erhielten ein Grundstück zur Benützung von der Herrschaft 
zugewiesen. 
Die Aufsicht über Maß und Gewicht blieb dem Land¬ 
gericht vorbehalten.44) Der Landrichter zu Marsbach be¬ 
zeichnete Maß und Gewicht mit dem Brand, für welche 
Amtshandlung pro Brand 1 Kreuzer zu zahlen war.45) 
 
Richter zu Niederranna: 
Matthias Litzelbauer 1665, Andreas Dörner 1667- 
1701, Caspar Reichardt 1701-1712, Josef Litzelbauer 
1718, Matthias Magauer 1735-1769, Ferdinand Mühl- 
böck 1769-1790, Franz Liebknecht 1790, Johann Antlanger 
1800, Franz Ignaz Strasser 1804, Josef Antlanger 1814. 
 
Richter zu Freizell: 
Ferdinand Fleischhacker 1714, Johann Georg Ruck 
1731-1769, Johann Michael Rechenmacher 1792-1803. 
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*) Akten: Schloßarchiv Altenhof. 
44) Das Markgericht Hofkirchcn üble in seinem Sprengel selbst 
die Aufsicht über Maß und Gewicht. (Taiding.) 
45) Urbar von 1668 zu Marsbach.
	        
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