Volltext: Siebzehntes Bändchen (17. 1933)

— 15 — 
Fünfzeche nten. Wo sich einer vernehmen ließe, er 
wollte wandern und käme solcher seiner Zusag nicht nach, 
der soll um einen Wochenlohn gestraft werden. 
Sechzech en ten. Soll auch kein Gesell oder Unred¬ 
licher über vierzehn Tag gefüttert werden, er gelobe denn 
an, daß er solch seine Händel wolle immer vierzehn Tage 
richtig machen und für ein Handwerk vergleichen. 
S i e b e n z e ch e n t e n. Soll auch kein Gesell zu einem 
anderen Meister um Arbeit stehen, solang er noch bei seinem 
Meister nicht ausgestanden oder sein Pinkel auf die Herberg 
hätte getragen, oder wie man's pflegt zu nennen: „Heft- 
ferschen schlagen"; welcher hierüber betreten würde, so all- 
hier Urlaub nähme, keinem allhierigen Meister arbeiten, bis 
er vierzehn Tag anderswohin gewandert sei; der aber so- 
hierüber betreten würde, solle gleich um zwei Wochenlohn 
gestraft werden. 
Achtzechenten. Sollen die Gesellen sich auf der 
Herberg des Spielens mit Würfeln und Karten gänzlich ent- 
halten, noch sonsten um Geld nicht spielen. So aber einer 
betreten würde, der solle um einen Wochenlohn gestraft 
werden. 
Neun zechen ten. Wo einer in voller Weise oder in 
anderweg sich bräche oder übergäbe, es sei in des Herrn 
Vätern oder in seines Meisters Behausung, der soll zur 
Strafe ein Aechtering Wein erlegen. 
Z w a i n z i g i st e n. Da sich einer auf der Herberg 
ungebührlich verhielte, Kandel, Gläser oder Anderes zer- 
bräche, der ist solches, wie billig, zu bezahlen schuldig 
und soll dazu nach Erkenntnis eines ehrsamen Handwerks 
bestraft werden. 
Ain u. z w a i n z i g i st e n. Wo zween Gesellen einen 
Handel miteinander hätten und solche ihre Klage vor einem 
Handwerk fürkäme, so solle zu beiderseits jeder mit Gesellen 
mit ihnen abtreten, ob einer aber darüber würde sitzen blei- 
ben, der soll um die Gesellenstraf verhalten sein. 
Z w ei undz wain zi gisten: soll auch Keinem kein 
Handwerk außer des Jerttenmeisters Vorwissen in der Wochen 
zu fordern gestattet, es sei denn, daß er wanderfertig wäre, 
sonst soll er auf die Feiertag gesparet werden. 
Drei und zw a in zi gisten: So aber einer das 
Handwerk außer der ordentlichen vorgemeldeten Zeit begehrt
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.