Volltext: Siebzehntes Bändchen (17. 1933)

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war in Papierrollen, wovon das eine Ende beim Laden ab- 
gebissen wurde, auf den Hahn kam das Kapsel, der Ansager 
(Diener) trug das Nötige in der Lade mit. Wie oft kam 
ein Versagen vor, daß sich der Ladstößel mit dem Papier 
spießte und nicht mehr zum Herausbringen war, das Kapsel 
abfiel u. dgl. 
Als diese alte Landwehruniform nicht mehr zu beschaffen 
war, griff auch die Bürgergarde zur Neuuniformierung, und 
zwar um das Jahr 1840, so wie sie heute noch üblich ist. 
Daher haben die Verordnungen überall zur Durchführung 
gelangen müssen, also auch in Aigen so gut wie in Freistadt. 
* 
Aus der Chronik des Bürgerkorps in Freistadt. 
Um 1840 hat sich die Behörde um die Bürgergarden 
angenommen, sie unter das Vereinsgesetz gestellt und sie als 
landsturmpflichtige Körperschaften erklärt; es war eine Neu- 
organisation in k. k. uniformierte Schützenkorps, nachdem sie 
vielerorts nur noch dem Namen nach bekannt waren. Es 
gab keine Satzungen und Aufzeichnungen. Die hohen Be- 
hörden haben sie nach Vorlage solcher und Angabe des Mit- 
gliedstandes wieder ins Leben treten lassen. Nachdem sich die 
Statthalterei ihrer angenommen hatte, hat es Verordnungen 
sehr häufig geregnet, z. B. Kappen tragen außer Dienst ist 
untersagt, Reisen in Unisorm verboten, bei Empfang hoher 
Persönlichkeiten des Kaiserhauses, des Heeres, der Regierung 
ist auszurücken und eine Ehrenwache zu stellen, die Volks- 
hymne ist gut einzuüben, das Kaiserfest ist alljährlich zu 
feiern. Uebungsmärsche sind zu veranstalten, die militärischen 
Signale werden gestattet ..... Um das Jahr 1848 ver- 
schmolzen vielfach die Garden mit den nach Umsturz lüsternen 
Nationalgarden, die 1851 aber aufgelöst wurden, die Bürger- 
korps aber wurden aktiviert auf Grund des Ministerial- 
erlasses vom 9. September 1851. Paragraph 15 lautet: 
„Die Schützenkorps sind nicht aufzulösen oder zu entwaffnen, 
sondern dürfen fortbestehen. Es sind aber Dokument und 
letzte Standesliste sowie ein Gutachten über die Neuorganisie- 
rung einzusenden. Jede Ausrückung muß der k. k. Bezirks- 
hauptmannschaft angezeigt werden, um deren Genehmigung 
zu erhalten."
	        
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