Volltext: Neuntes Bändchen. Die Entstehung und die rechts- und sozialgeschichtlichen Verhältnisse des Marktes Rohrbach in Oberösterreich (9. 1923)

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Der oft erwähnte „Erbrechtsbrief" hilft das Rechtsverhältnis klären. Er 
wurde ausgestellt am 4. Dezember (am sontag nach sand Andrestag) 1457. 
Hans Schaurperger und Margaretha seine Hausfrau verkaufen ihr Erbschaft 
und Gerechtigkeit auf dem Gute zu Wernhartsstorf, gelegen in Pfarrkirchner 
Pfarre, Simon dem Pinder zu Eißmansperg und Elsbeten seiner Hausfrau 
„in solcher bescheiden, das sie jährlich davon dienen sollen einem jeden 
zechmaister 11 ß und jährlich zu Martini gegen Falkenstein zu Vogtrecht 
1 Metzen Hafer und 1 Huhn. Veränderungen haben mit des Vogt- und 
Zechmeisters Wissen und Willen zu geschehen. „Wer auffärt der gibt dem 
zechmaister 1/2 fl d und wer abfart, der geit 1 fl d." Auf Bitte der Ver- 
käufer siegelt Colman Oberhaimer, Pfleger der Herrschaft. Zeugen: „Sigmund 
Kharrer am Pach, Stefan Falkner, Gerg an der Leindlmüll, Harttil zu 
Haubtzitsreid und Uell zu Wernhartsftorff, Hansel des Tonel son zu Khanzling, 
Hans Fragner zu Wegschaidt und Lorenz in Grießpach" und die Verkäufer. 
Der Uebergabsbrief stammt vom 23. Jänner (mittwoch nach st. Se- 
bastianstag) 1544. Vergleich der Kinder, nach Thoman Herzog um dessen 
Hof zu Wernastorf „so Unser Frauen gotshaus zu Pharkirchen dienstbar 
und der herrschaft Valkenstain mit vogtei und obrigkait underworfen ist". 
Gesiegelt hat Georg Freiherr zu Herberstain „obberüertem gottshaus an 
seinem grunddienst und der gemelten Herrschaft Valkenstain an ierer vogtei 
und obrigkeit ohn schaden". Zeugen: „Lienhard Klueg zu Pharkirchen, Hans 
Fleischhacker daselbst, Lienhard im Weberschlag und Andre Schuester zu 
Puzlastarf". 
Dieser jährliche Dienst des Hofes von 11 ßd kann nur auf eine 
Stiftung zur Kirche in Pfarrkirchen zurückgehen. Diese stand unter der 
Vogtei der Herrschaft Falkenstein. So kam auch der Hof unter diese Vogtei, 
wurde mit Vogtrecht belastet, konnte Veränderungen nur mit Willen und 
Wissen des Vogtes und des Zechmeisters vornehmen und mußte dem 
letzteren An- und Abfahrtsgeld reichen. Dieser Dienst zur Kirche in Pfarr- 
kirchen wurde später als Grunddienst behandelt. Wir haben es hier also 
mit einem ehemaligen freien Aigen zu tun, das durch Verstiftung zu Dienst 
gelegt und mit Vogtrecht belastet wurde. Dieses Verhältnis blieb bis der 
„edle" Heinrich Salburger gleich seinen „edlen" Brüdern und seinem „edlen" 
Vater, die vordem Pfleger auf Falkenstein waren, die freien Leute mit 
den übrigen Holden im Urbar zu vermischen suchte, wobei er bei der 
Bereitungskommission verständnisvolle Förderung fand.
	        
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