Volltext: Neuntes Bändchen. Die Entstehung und die rechts- und sozialgeschichtlichen Verhältnisse des Marktes Rohrbach in Oberösterreich (9. 1923)

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gegeben, solcher anhang aber ist in herrn Salnburgers urbari ausgelassen, 
mehr fol. 19 ain wisen im Hämat, deren 9 tagwerch, daraus werde järlich 
ainem ambtman ain fueder heu gegeben, welcher anhang auch in gedachts 
herrn Salnburgers urban ausgelassen. 
In Salburgers Urbar waren erhöht: 
die Salzmaut „von einem kleinen küfel von 1 Heller auf 1 d." Item von 
rossen und viech fol. 29 : Von ainem Hungerischen schaf 1 heller, dagegen 
findt sich in Salnburgers urbari 1 d. Bei den behausten Gütern ließ 
Salnburger die Klausel „außer landgerichts" aus. Der Grunddienst 
wurde einmal um ein Kiz zu Ostern erhöht, ebenso wurden häufig die 
Dienste um 1/2 d bis 5 d erhöht, auch ums doppelte, Vogtholden als 
unter die Obrigkeit der Herrschaft Falkenstein gehörig bezeichnet, ihnen 
auch Robot angesonnen und bei Verwandlungen das Briefnehmen. Der 
ausdrückliche Vermerk im Urbar bei der Kammer bei den Rechtlehnern, 
„robaten aber nit", fehlt im Salnburgers Urbar. 
Welche schädigende Verwirrung diese absichtlich zu Gunsten der Herr- 
schaft verfälschte Darstellung der Rechtsverhältnisse im Urbar mit sich bringen 
mußte, zeigt am besten der folgende Fall: 
Im „Anschlag und beteurung der herrschaft Valkenstain, wie dieselb 
erblich verkauft werden mecht," wahrscheinlich von der Hofkammer im Jahre 
1604 verfaßt, heißt es unter dem Titel „Geistliche Jahre daß die Unter- 
tanen der Pfarre zu Pfarrkirchen der Herrschaft Falkenstein mit der Vogtei- 
obrigkeit unterworfen seien, die Pfarrer das Vogtrecht und die Untertanen 
die Steuer auf Falkenstein zu reichen haben. Das gleiche bezeugt der „Extract 
alter der Herrschaft Falkenstain ordinari und extraordinari einkomen", verfaßt 
von der Bereitungskommission im Jahre 1570. 
Obgleich ihr das Rechtsverhältnis klar war, stellte sie es doch absichtlich 
im Urbar aus dem Jahre 1570 unklar und zu Gunsten der Herrschaft dar. 
Abraham Lanser, der Sekretär der Kommission, welcher das Urbar schrieb, 
trug folgendes ein: „Hernach beschriben undertonen undertonen mit dem grund- 
dienst Unser Frauen gotshaus zu Pfarrkirchen zu, sein aber zum Valkenstain 
gevogt, werden daselbst hin gesteurt, nehmen in den verwandlungen die brief, 
geben auch freigelt und zuestand und raichen ihr vier dieser verwandlungen 
vogtdienst wie volgt: Wermanstorf, Wolfgang Herzog daselbst dient von 
seinem guet 1 mezen habern und 1 henne." 
Darnach stand also der Pfarre Pfarrkirchen nur der Grunddienst zu, 
Steuer, Freigeld, Zustand, Vogtdienst hingegen waren der Herrschaft Falken- 
stein zu reichen und dortselbst bei Besitzveränderungen die Briefe zu nehmen. 
Dieser Urbareintrag erfuhr die gleiche Auslegung von dem edlen 
Heinrich Salburger, Pfleger der Herrschaft Falkenstein im Prozesse, den er 
dem Bauer Wolf Herzog zu Wernhardsdorf anhängte, um sein Gut, das, 
wie wir erweisen werden, ursprünglich freies Aigen war, zur Reichung 
des Freigeldes zu bringen. 
Weil wir hier einen typischen Fall haben, wie es die Herrschaften an- 
legten, um die letzten Spuren der Freiaigenschaft für immer auszulöschen und 
weil offensichtlich die Kenntnis des ursprünglichen Rechtsverhältnisses und 
seiner durch Verstiftung erfolgten Veränderung trotz der zu Gebote stehen- 
den Beweismittel auch der damaligen Zeit schon längst abhanden gekommen 
war, glauben wir in den Prozeß Einblick gewähren zu sollen.
	        
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