Volltext: Neuntes Bändchen. Die Entstehung und die rechts- und sozialgeschichtlichen Verhältnisse des Marktes Rohrbach in Oberösterreich (9. 1923)

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Nach der Aemterveränderung wurde die Gerichtsrechnung (Gemeinde- 
Vermögensrechnung) kundgemacht, zu jedermanns Einsicht und Kenntnis 
gebracht und von dem angesetzten Richter, innern und äußern Rat und 
einer gesamten Gemein und Bürgerschaft an- und aufgenommen, ratifiziert 
und unterschrieben.1) 
Am Ehaftstag mußten dem Richter verschiedene Dienstbarkeiten ent- 
richtet werden,2) daneben werden auch Landsteuern.3) Wachtgelder4) und 
Fertiggelder5) erwähnt. Dann konnten verschiedene Gemeindeangelegenheiten 
in Vorschlag gebracht und erörtert werden. So wurde 1719 beim Ehaft 
am bürgerlichen Rathaus von der gesamten Bürgerschaft beschlossen, den 
tauglichen Besitzern der 9 halben Burgrechte (Bürger an der Freidhofmauer) 
auch Gemeinämter wie anderen Bürger anzuvertrauen.6) 
Das Ehaft war in späterer Zeit mit einer kirchlichen Feier verbunden; 
es mußte nämlich der Pfarrer ein heiliges Amt halten.7) 
Der Tag wurde mit einer Zehrung (Festschmaus) beschlossen, wobei 
Bier, Wein und Branntwein nebst Brot,8) Brot,8) und Käse9) auf- 
getragen wurden. Bei diesen Gastereien traten auch Sänger auf.10) An den 
Zehrungen beteiligten sich die ganze Gemein,11) Bürger, Mäurler und 
Häusler,12) meist aber nur ein Teil derselben, Richter, Rat und 7 Bürger 
aus der Gemein,13) die, welche in gemeines Markts Sachen Beamte waren14), 
zusammen zwischen 20 und 28 Personen, auch einen einquartierten Leutnant 
lud man einmal dazu ein.15) Diese Zehrungen wurden auf dem Rathaus 
und im Hause des Richters abgehalten.16) Waren sie zu Ende und die 
Auslagen verrechnet, so kam es meistens zu einer Nachzeche,17) die bis in 
die Nacht hinein dauerte,18) oder es kam, wenn man schon auseinander 
gegangen war, am Abend wieder ein Tisch voll Bürger im Hause des 
Marktrichters zusammen.19) Einmal vermehrte sich die Zahl der Teilnehmer 
um 19 Bürger und Mäurler.20) Die Nachzeche wird einmal auch fälschlich 
Nachehaft genannt.21) Ein wirkliches Nachehaft ist nur einmal bezeugt22) 
und war wahrscheinlich deshalb notwendig, weil auf den Ehaft manche 
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1) Marktgerichtsrechnung 1638. 
2) A. a. d.. 1697. 
3) 1638. 
4)1659. 
5) 1699. 
6) Extrakt aus dem Verhör- und Gerichtsprotokoll vom 23. Jänner 1719. 
7) Marktgerichtsordnung 1745. 
8) A. a. O. 1644. 
9) 1653. 
10) 1674. 
11) 1644. 
12) 1686. 
13) 1689. 
14) 1659, 1662, 1670, 1671. , 
15) 1684. 
16) 1644. 
17) 1659, 1666, 1670, 1673. 
18) 1644. 
19) 1644. 
20) 1656. 
21) 1646. 
22) 1659.
	        
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