Volltext: Neuntes Bändchen. Die Entstehung und die rechts- und sozialgeschichtlichen Verhältnisse des Marktes Rohrbach in Oberösterreich (9. 1923)

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Jahre 1785 als selbständiges Häusel erscheint. Zur Zeit der Grundbuchs- 
anlage um 1793, wurden auch jene Häusel mit Hausnummern versehen, 
welche nicht unter die Grundobrigkeit des Marktes, sondern unter andere 
Grundherrschaften gehörten. So gehörten die Häusel Nr. 1, 2 und 77 unter 
die Herrschaft Götzendorf, 35 bis 38 unter die Herrschaft Berg und 75 
und 76 unter die Herrschaft Ranariedl. Wann diese Häusel erbaut worden 
sind, läßt sich kaum mehr bestimmen. Im Jahre 1793 gab es im Markt 
18 Häusel. Die Häusel Nr. 18, 19, 72, 73 und 74, welche, wie schon er- 
wähnt wurde, unter die Grundobrigkeit des Marktes gehörten, hatten wie 
die Halbbürger keinen Grundbesitz und keine Handelsgerechtigkeit, waren 
aber gleich diesen verpflichtet dem Richter das Korn ohne Entgelt ab- 
schneiden zu helfen und an den Freimärkten und Kirchtagen die Wache 
im Kirchturm zu verrichten und andere öffentliche Lasten, wie Quartiere 
und Straßenerhaltung zu tragen. Vielleicht erhielten sie deshalb gleich den 
Mäurlern und dem Bader von der Bürgerschaft „aus gutem Willen nicht 
aber aus Recht" jährlich ein Hilfsgeld, so 1662 2 fl., die Mäurler und der 
Bader aber 4 fl., auch die jährliche Bezahlung ihrer Steuern und Dienste 
aus dem Gemeindevermögen scheint darin ihren Grund zu haben. Der 
Erfolg der Halbbürger in ihrem Ringen um das volle Bürgerrecht dürfte 
auch den Besitzer des Häusels Nr. 74 Anton Stöger im Jahre 1817 ver- 
anlaßt haben, ein Gesuch um Erlangung des Bürgerrechtes einzureichen, 
das aber abschlägig beschieden wurde. Aber auch das Kreisamt suchte im 
Jahre 1824 anläßlich der Regulierung der Bürgerrechtstaxe den Unterschied 
unter den Hausbesitzern im Markte aufzuheben. Die Bürgerschaft bat aber 
von der Veränderung dieses mit der Gemeinde alt gewordenen und dadurch 
geheiligten Verhältnisses wegen der zu befürchtenden Reibungen und Streitig- 
keiten abzusehen und zu gestatten, daß der bisherige Unterschied unter den 
Bürgern beibehalten werden dürfe. Dieser Bitte wurde auch willfahrt und 
es besteht bis auf den heutigen Tag der geschilderte Unterschied unter den 
Hausbesitzern. Daher war auch für den Magistrat die Note des Kreisamtes 
Z. 5896 vom 14. April 1844 mit welcher das Hofkanzleidekret vom 17. Juli 
1824, Z. 21460 in Erinnerung gebracht wurde, daß das Bürgerrecht auf 
ein Haus, ein Gewerbe oder persönlich erteilt werden könne und daß das 
Haus, auf welches das Bürgerrecht erteilt werde, nach der Regierungs- 
verordnung vom 29. November 1827, Z. 29474, ein bürgerliches werde, 
kein Anlaß eine Aenderung des bestehenden Verhältnisses anzubahnen: 
wahrscheinlich trieben Leute denen es um die Erlangung des Bürgerrechtes 
zu tun war, das Kreisamt zu dieser Note. 
 
D. Die Inwohner. 
Inwohner sind wie die Mäurler bereits im Jahre 1320 urkundlich be- 
zeugt.1) 1565 erscheinen 10, davon sind 5 alleinstehend, 1570 5, davon 2 allein¬ 
stehend, 1597 18, davon 6 alleinstehend, 1598 11, 1610 29, davon 14 allein¬ 
stehend, 1658 27. 1662 26, 1663 28, 1665 29, die Nachtwächter und der 
Viehhirte sind mitgezählt, 1699 43, 1700 48, 1703 44, 1712 47 und 
7 Inweiber, 1715 50, 1717 55, 1787 30, 1789 30, 1791 22. Sie sind 
meistens Taglöhner und Handwerker.2) 
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1) Warenumsatzsteuerregister aus dem Jahre 1320. 
2) Inleutsteuerregister der angeführten Jahre.
	        
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