Volltext: Neuntes Bändchen. Die Entstehung und die rechts- und sozialgeschichtlichen Verhältnisse des Marktes Rohrbach in Oberösterreich (9. 1923)

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und 6. weil die Bürger den Bürgern an der Mauer den gleichmäßigen 
Viehtrieb auf ihre Weide deshalb nicht gestatten wollen, weil der Markt 
keinen Gmeingrund, sondern lauter ausgemarkte und zu den Häusern ge- 
hörige Grundstücke hat, hingegen die an der Mauer wohnhaften Bürger 
nicht zulassen wollen, daß der Zehentbestand der Bürger zu Rohrbach aus 
dem gemeinsamen Nutzen in Geld bezahlt werde, haben sich beide Parteien 
dahin verglichen, daß solange der Zehent um Geld bestanden wird, dieser 
Bestand aus der Gmeinkasse bestritten werden, hingegen die an der Mauer 
behausten Bürger befugt sein sollen ihr Vieh auf die Weide der Bürger 
jederzeit ohne Widerspruch zu treiben, zum Fall aber der Zehentherr den 
Zehent in Natura heben würde, solle deswegen von den Bürgern aus dem 
Gmeinnutzen keine besondere Ergötzung gesucht sondern nach der verein- 
barten Ordnung die Austeilung gemacht werden. 
Die Bürgerschaft hielt aber diesen Vergleich nicht, denn im Jahre 1716 
baten die Bürger an der Friedhofmauer den Herrschaftsinhaber Franz Anton 
Grafen von Salburg dafür Sorge zu tragen, daß die Bürgerschaft sich an 
den Vergleich halte, denn die Bürger an der Freidhofmauer hätten wie die 
Bürger alle bürgerlichen Lasten getragen, bei Einquartierungen mehr leisten 
müssen, sie hätten ihrerseits stets den Vergleich geachtet, die Turmwache 
verrichtet, dem Richter den Kornschneider geschickt aber bei den Austeilungen 
des Gemeinnutzens habe man ihnen nur den halben Teil zugeteilt, wenn 
sie sich aber dagegen aufhielten, so wurde ihnen geantwortet, sie sollen froh 
sein, daß man ihnen soviel gebe.1) 
Bald darauf beim Ehaft am 23. Jänner 1719 einigte man sich dahin, 
daß in Zukunft ein halbes Burgrecht bei der Verteilung des gemeinen 
Nutzens nur die Hälfte von dem zu erhalten habe, was auf ein ganzes 
Burgrecht entfalle, ein halbes Burgrecht dafür aber auch nur die Hälfte 
aller Lasten eines ganzen Burgrechtes zu tragen habe und die Mäurler 
von nun an auch Gemeindeämter bekleiden können. Dieser Rechtszustand 
erscheint in der Aeußerung des Magistrates über die Bürgerrechtstaxe 1824 1) 
und ist bis auf den heutigen Tag in Kraft. Es erhält deshalb der Besitzer 
eines halben Burgrechtes alljährlich im Dezember nur das halbe Zehent- 
geld und bei Besitzveränderung entrichtet ein solcher bloß die halbe Bürger- 
rechtstaxe, daher erhielt im Jahre 1913 der Besitzer eines halben Burg- 
rechtes nur die Hälfte von dem, was der Besitzer eines ganzen Burgrechtes 
bekamn, als man den Erlös aus einem Holzverkauf im Kommunewald 
austeilte, um der Bürgerschaft die Einleitung des elektrischen Lichtes in 
ihre Häuser zu ermöglichen. 
Ueber die Verwaltung des Sondervermögens der Bürgerkommune 
wurden am 31. März 1871 Statuten errichtet, welche der Landesausschuß 
mit Z. 3746 vom 1. April 1871 genehmigte. § 1 dieser Statuten vermerkt: 
Das Sondervermögen ist seit mehr als 1000 ! Jahren ein unbestrittenes 
Eigentum der bürgerlichen Marktkommune Rohrbach. Zu dieser gehören 
die ganzen Bürgerrechte: Haus Nr. 3 bis einschließlich 17, Grundbuch 
Tomus I, Folio 1 bis einschließlich 15, Haus Nr. 20 bis 28, Grundbuch 
Folio 16 bis 24, Haus Nr. 40 bis 49, Grundbuch Folio 25bis 32. 
Haus Nr. 60 bis 71, Grundbuch Folio 33 bis 43, dann die halben 
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1) Inventar, S. 33.
	        
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