Volltext: Neuntes Bändchen. Die Entstehung und die rechts- und sozialgeschichtlichen Verhältnisse des Marktes Rohrbach in Oberösterreich (9. 1923)

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wurde Salz- und auch der Getreidehandel gemeinsam betrieben.1) In 
früheren Zeiten gab es eigene Salzkeller. 2) Die Salzkammer wird zuerst 
1643 erwähnt,3) ist aber sicher eine viel ältere Einrichtung. In Niederranna, 
Obermühl und Ottensheim befanden sich die Salzladestätten, in Obermühl 
auch ein Salzkasten (Stadel), der zum erstenmal 1602 erscheint. Die 
Bürger hatten auch die Berechtigung Bier zu brauen, zuerst jeder in seinem 
Haus,4) später aber im gemeinsamen Brauhaus,5) Winkelbrauhäuser 
wurden abgestellt.6) 
Das Einkommen aus dem Handel war in sicheren Zeiten gewiß ein 
gutes und es war naheliegend, damit sich der Markt von den Schäden 
wieder erholen konnte, welche ihm der Krieg zwischen Ludwig dem Bayer 
und Friedrich dem Schönen geschlagen hatte,7) daß im Jahre 1320 Richter, 
Rat und die Gemein, worunter die Bürgergemeinde zu verstehen ist, ein- 
hellig beschlossen, darauf eine Warenumsatzsteuer zu „gemeinem nutz und 
notturft des Markts" zu legen. Wir finden nun auch begreiflich, daß jeder 
Bürger sein Burgrecht mit eigenem Rücken besitzen mußte, denn nur so 
konnte erreicht werden, daß möglichst viele Bürger Handel trieben und die 
Warenumsatzsteuer auf das höchste gesteigert wurde. Diese Steuer diente 
einem doppelten Zwecke, einmal dem gemeinen Nutzen, der in der Schaffung, 
Erhaltung und Vermehrung des Gemeindevermögens bestand und der 
Bestreitung gemeinsamer Auslagen. Auch das Erträgnis des Brauhauses 
und des 1675 vom Grafen Schallenberg erkauften Buchetforstes8) wurden 
dazu verwendet. Die Verpachtungen von Gemeindegrundstücken und Käufern, 
der Fleischbänke unter dem Rathaus, des Fischwassers in den Teichen, des 
Ueberfalles der öffentlichen Wasserleitung aus dem Teiche im Wolfsdobel 
(Pöschlteich) zur Einleitung in Häuser mit gewerblichen Betrieben9) trugen 
zur Vermehrung des Gemeindevermögens10) bei, ebenso verschiedene 
Gefälle,11) Taxen12) und Zehente.13) 
Zum Umfang des Bürgerrechtes gehörte auch der Anteil der Bürger 
am Ueberschusse des gemeinen Nutzens, des Gemeindevermögens, der Bezug 
der Gemeindenutzungen. Schon eine flüchtige Dursicht der erhaltenen Markt- 
gerichtsrechnungen, später Gemeindevermögensrechnungen genannt, zeigt 
weder von einer sparsamen noch von einer umsichtigen Wirtschaft und 
trotzdem kam es zu einem Ueberschuß des gemeinen Nutzens und daher 
zu Austeilungen desselben auf die Bürgerhäuser. Auf jedes der Bürger- 
häuser wurde im Jahre 1664 3 1/2 Metzen Weizen, der Metzen zu 1 fl. 6 ß 
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1) Marktgerichtsrechnungen des 17. Jahrhunderts. 
2) Rohrbacher Salzordnung K. Karl V. 1544 März 11 Linz. (Inventar, S. 23.) 
3) Marktgerichtsrechnung. 
4) Warenumsatzsteuerregister aus dem Jahre 1320. 
5) Inventar, S. 48. 
6) so das Weinbergerische Brauhaus auf dem Hause Nr. 14 im Jahre 1642. 
(Marktgerichtsrechnung.) 
7) Pröll-Schlägl. 
8) Inventar, 6.51. 
9) A. a. O., S. 49, 51 und 58, sowie Marktgerichtsrechnungen. 
10) Inventar, S. 40 und 51. 
11) A. a. O., S. 39 f. 
12) A. a. O.. S. 30 bis 33. 
13) A. a. O., S. 49 f.
	        
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