Volltext: Zweites Bändchen. (2. 1913)

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Pfarramt Peilstein. Letzteres hatte die Kirchenrechnung eingesendet, worauf der 
Dechant zu Sarleinsbach antwortete: „Die Kirchenrechnung pro 1853 samt Beylagen ec. 
muß ich wieder zurückschicken, weil hier (in Sarleinsbach) keine Post und 
Bothenstation besteht; wir haben hier nur einen Privatbothen und (dieser) geht erst 
am Samstag (der 10. Mai 1854 war ein Mittwoch) nach Neufelden, übergibt 
und holt von dort unsere Briefe und amtl. Zuschriften. Daher würde von hier 
die Kirchenrechnung länger nicht nach Linz kommen als von Peilstein." Heute, 
nach 58 Jahren, fast unglaublich! 
 
3. Durch die Kriege gegen den Europaeroberer Napoleon war, wie schon 
an anderer Stelle dieser „Beiträge" besprochen wurde, Oesterreich in gewaltige 
Schulden gestürzt worden. Um diese zu tilgen, mußten auch so manche Staatsgüter 
verkauft werden, wofür eigene Hofkommissionen eingesetzt waren, in Oberösterreich 
unter der Leitung des k. k. Regierungssekretärs Johann Nepomuk von Hempel 
Kirsinger. Unter den zu verkaufenden Staatsgütern befand sich 1812 die Staats- 
Herrschaft Peilstein. Dieses auf 24.585 fl. in Einlösungsscheinen geschätzte Staatsgut, 
das kein eigenes Schloßgebäude hatte und worauf keinerlei Lasten hafteten, umfaßte 
nach der Ausschreibung der auf den 16. März 1812 anberaumten Lizitation folgende 
Bestandteile: 
1. Die Grundherrlichkeit über 122 behaupte Unterthanen und 21 ledige 
Grundstücksbesitzer, und die Zug- Hand- Jagd- und Weinfuhrrobath, welche mehrere 
der dortigen Unterthanen nebst den schon bestimmten Robathgelde zu leisten haben. 
Diese Robath ist als eine grundbüchlich vorgemerkte Verbindlichkeit von den Unterthanen 
um einen paktierten Geldbetrag pr. 187 fl. 39 6/8 kr. abgelöset, jedoch mit der 
Bedingniß, daß sowohl die Zug- Hand- Jagd- und Weinfuhrsrobath von jeden 
Unterthan entweder in natura oder nach den ebenfalls im Grundbuche bestimmten 
Geldbetrag für den Fall geleistet werden muß, wenn die Herrschaft dieser Robath bedarf. 
2. Ein Grundbuch mit hundert dreyundvierzig Gewähren. 
3. Die Abhandlungsgebühren, hierunter auch das 5prozentige Mortuar 1) 
sowohl von Mobilar- als Immobilar-Vermögen, die Veränderungsgebühren hingegen 
vom bloßen Reale.2) Bei Zuheurathungen aber wird nach dortiger Observanz, welche 
sich aus den vorhandenen Protocollen von 1730 an, darthut, gar kein Freygeld 
abgenohmen. 
4. Von 24 Unterthanen insbesondere die Lehensgebühren. 
5. Die Vogtei über die Pfarr, und Schule in Peilstein, und Expositur 
Julbach nebst der Schule. 
6. Das Distrikts-Kommissariat über 3 Pfarreien 3), und das Leitungsgeschäft 
über 7 Gemeinden.4) , 
7. Die Tazgerechtigkeit 5) bei der Bürgerschaft zu Peilstein, und bei dem 
Wirthe zu Julbach, welche schon seit mehr als 70 Jahren, um einen immer gleichen 
Betrag verbeständet 6) ist. , 
8. Ein Jagdbezirk von 6 Stunden, worinn den inkammerirten Gute 7) das 
ausschließende Recht zu jagen, in andere benachbarten Hölzern aber, nach der zu 
Jedermanns Einsicht offenstehenden Beschreibung die Mitjagd zusteht. 
9. Die Fischgerechtigkeit theils ausschließend, theils gemeinschaftlich auf der 
kleinen Michl, der Blumau, oder Forstbachl, dem Höllbachl, Halsbachl, und dem 
Garatschläger 8), oder Michelbachel nach den in der Beschreibung enthaltenen Orten. 
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1) Todfallgebühr. - 2) unbewegliches Vermögen. - 3) Peilstein, Julbach und Kollerschlag. - 
4) Julbach, Kraml, Kicking, Kirchbach, Nebelberg, Peilstein, Kollerschlag. - 5) Getränkesteuer. - 
6) verpachtet, abgelöst. - 7) nämlich der Herrschaft Peilstein. - 8) Geretschläger.
	        
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