Volltext: Erstes Bändchen. Beiträge zur Landes- und Volkskunde des oberen Mühlviertels. (1. 1912)

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an derer Orten mit Herberg begeben 1) und vorstehen, wie dann Besitzer ihr die 
völlige Auszahlung gegen obrigkeitlicher Verzicht, wann sie sich auszeucht, reichen 
und anzuhändigen schuldig. 
Besitzer gibt ihr beinebens aus Gutwilligkeit 1 Metzen Korn. 
Mehr ist man dem Jörgen, ihrem Dienstknecht, bis auf Lichtmeß dazu gerechnet, 
Jahrlohn in Allem schuldig 30 fl. 
Item dem Steffel, Dienstbub, halbes Jahrlohn 2 fl. 2 ß. 
Desgleichen ihme absonderlich geliehen Geld 1 fl. 
Mehr der Dirn halbes Jahrlohn 2 fl. 4 ß. 
Item zu der Begräbniß verzehrt und anstehen verblieben 9 ft 3 ß 2 d. 
Mehr in des Paul Simandl in der Schindtau Gerhabfchaft 2) auf nächst Georgi 
samt der Zinsung schuldig 4 fl. 7 ß 19 d. Item dem Gregor als Sohn und 
Besitzer geliehen Geld 8 fl. 
Desgleichen für die Bescheidung 3) in Geld vorgelaßen 7 fl. Mehr auf die 
Inventur und Schätzung auf Zehrung ausgehebt 12 fl. 
Summa thut alle Schulden und Abzug von denen 700 fl. ganzen Vermögens 
zusammen 239 fl. 3 ß 23 d. , 
 Wann dann die Schulden und Abzug von denen 700 fl. Vermögen abgezogen, 
bleibt noch denen Erben über empfangenem Heurathgut, pro resto zu vertheilen. 
In Summa 460 fl. 4 ß 7 d. Dazu sein obgemelte 7 Erben, gebührt auf einen 
Theil 65 fl. 6 ß 9 4/7 d, dem Andre noch ledigen Standes 115 ft. 6 ß 9 4/7 d. 
Interim aber weilten fürkommen, daß in Lebzeit der Vater als gewest Hausteiner 
seinem Ähndl in Kirchbach, Namens Steffel, zur Gedächtnisähndlgut etwas auf¬ 
zuheben gedacht, jedoch er über das in Gott entschlossen, haben sich die Erben 
sämmtlich dahin verglichen, die übrigen Schilling und Pfenning von denen 65 fl. 
Erbtheil fallen zu lassen, und ihme für Ähndlgut aufzuheben vorbehalten. Id est 
5 fL 4 ß 7 d. Beinebens ist zu merken, daß Besitzer die Geschwistriget ihren Erbtheil aus 
2 Währungen 4) entrichten soll: 
Nämlich Georgi A° 1613.te Jahr erste Währung denen Erben aus 6 Theil, 
sämmtlich selben Theil 195 fl. 
Hernach ao 1614.ten Jahr gegen obrigkeitlicher Quittung abermahl 195 fl. 
ganz völlig auszuzahlen verbunden. 
Im übrigen die vorhandenen Schulden und Währungen, so im Inventari 
einkommen 5) und förderlichst bezahlt werden sollen, weiß Besitzer, inmassen ihme 
alles eingeantwortet, dieselbe hinbann zu entrichten oder sich um fernere Bitt sich 
mit ihnen zu bereden. 
Actum in Beyseyn ut supra. 
Den 30. Aug. A. 1611.ten Jahr." 
 
Die freundlichen Leser werden sich hoffentlich in den nach unseren Begriffen 
oft etwas plumpen und ungefügen Satzbau hineingefunden haben. Auch unser moderner 
Kanzleischimmel ist keineswegs mustergültig. Ob ich in der gewiß nicht immer leichten 
Erklärung einzelner Geräte immer das Richtige getroffen habe, wage ich nicht zu 
behaupten und bitte im gegebenen Falle um gütige Belehrung. Die an die Obrigkeit 
zu zahlenden Taxen mit mehr als 5 11/4 fl. (etwas mehr als 7% des Gesamt- 
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1) D. h. anderswo ihre Wohnung aufschlagen. — 2) Vormundschaft. — 3) Im Orig. 
„Beschneidung", was keinen Sinn gibt, Bescheidung = Bescheiderteilung der Obrigkeit. — 
4) Terminen. — 5) Vorkommen, eingetragen sind.
	        
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