Volltext: Beschreibung der Provinzial-Hauptstadt Linz und ihrer nächsten Umgebung,

Otto IV. im Anfange des Jahres seinen Nömerzng an¬ 
trat; und wenn es schon nicht wahrscheinlich ist, daß er 
den Weg überOttensheini nahm, so könnte ihm doch 
ein Sohn daselbst geboren worden seyn. NachHü b ner's 
genealogischen Tabellen vermählte sich ^>tto IV. erst 
i2ir mit einer Tochter des Kaisers Philipp; doch die 
älteren genealogischen Angaben sind zuweilen nicht ganz 
zuverlässig und jene wird dadurch noch zweifelhafter, 
da Hübner nicht eigentlich weiß, ob Otto's erste 
Gemahlin Elisa oder Beatrix geheissen habe. Mög¬ 
lich, daß er schon früher vermählt war, und ebenfalls 
nicht unmöglich, daß ihm, ohne vermählt zu seyn, zu O t- 
tensheim ein Sohn geboren wurde. Der Verfasser 
jener Aufschrift hätte also nur darin gefehlt, daß er sich 
um ei,n Jahr irrte und ein Söhnlein des Kaisers Otto 
der nicht immer kritisch prüfenden Nachwelt für den Kai¬ 
ser selbst gab, um das seinem Hause wiederfahrne Heil 
noch glänzender darzustellen." 
Außer diesem gibt G i e l g e (2 B. S. 288) folgende histo¬ 
rische Data von Ottensheim : „Nach dem Kremsmünster'schen 
Stiftbriefe vom Jahre 777 soll man glauben, daß ehemals bei 
Ottensheim oder in derNähe an der N 0 t t e l Weingärten 
waren; denn dieWorte des Stift-Briefes von Th a ssi lo II, 
Herzoge in Baiern, lauten: „Zu allen diesen eignen Wir 
dem Stifte zwei Weinberge bei Aschach zu und drei Wein¬ 
berge an der Rottel mit eben so viel Winzern." 
Die Kirche kam im Jahre 1240 zu dem Stifte Wil- 
hering; sie wurde noch 1292 als Filial-Kirche der Mut¬ 
ter-Kirche Gramastätten. angesehen / als Bischof Bernhard 
von Passau die vom Abte zu Wilhering vorgeschlagene 
Kirchen-Eintheilung billigte *), 
Als im Jahre i33i die Herren von Walsee ihre 
Düker in Schwaben dem Herzoge Albrecht und Otto 
*) Man sehe hierüber im 4ten Band der Beitrage re. von 
Kurz die sehr interessante Abhandlung: „Hac es im 
eilften und zwölften Jahrhunderte eine 
deutsch-böhmische Mark gegeben? S. 492 — 
b>2 und als besonders hierher gehörig S. 5oi. 
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