Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Abänderung der Verkehrs¬ 
regelung. 
Abänderung der Höchstpreise. 
Beschränkung der Verwen¬ 
dung von Erdöl. 
Regelung des Verkehres mit Mineralölprodukten und 
Festsetzung von Höchstpreisen siir einige derselben. 
(Denkschrift, Zweiter Teil, Seite 108.) 
Bald nach Erlassung der Verordnungen vom 18. Dezember 1915, 
R. G. Bl. Nr. 377 und 378, machte sich teils ans öffentlichen Rücksichten, 
teils von: Standpunkt der Interessenten das Bedürfnis nach Abänderung und 
Ausgestaltung der betreffenden Vorschriften geltend. Diese Änderungen erfolgten 
zunächst in der Richtung der Verkehrsregelung durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 29. April 1916, 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Mini- 
sterialverordnung vom 18. Dezember 1915, R. G. Bl. 
Nr. 377, über die Regelung des Verkehres mit Mineral¬ 
ölprodukten, Benzol und Teerölen, R. G. Bl. Nr. 127. 
Diese Verordnung erweiterte den Kreis der anzeigepflichtigen Produkte 
durch die Aufnahme von Steinkohlenteer und Braunkohlenteer. Ferner wurde 
die Sperre auf Schmieröle jeder Art, Petrolkoks, rohen SLeinkohlenteer und 
rohen Braunkohlenteer ausgedehnt, so daß nun auch diese Stoffe nur mehr auf 
Grund eurer von der Regierung erteilterr Bewilligung abgegeben werden 
dürfen. Endlich gestattete die neue Verordnung im Interesse einer Erleich¬ 
terung des Verkehres, daß an Erzeugungs- und Handelsunternehmungen 
auch allgemeine Bewilligungen zrr freihändiger Abgabe gesperrter Stoffe 
erteilt werden können, während bisher diese Unternehmungen die gesperrten 
Stoffe in der Regel nur an solche Verbraucher abgeben durften, die sich mit 
einer individuellen Bezugsbewilligung ausweisen konnten. 
Die Höchstpreisbestinnnungeu haben eine Änderung erfahren durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 29. April 1916, mit 
welcher die Ministerialverordnung vom 18. Dezember 
1915, R. G. Bl. Nr. 378, betreffend die Festsetzung von 
Höchstpreisen für einige Mineralölprodukte, abgeändert 
und ergänzt wird, R. G. Bl. Nr. 128. 
Es wurde für Starklichtpetroleum zum Gebrauch in Glühlichtanlagen 
eiu Zuschlag zum gewöhnlichen Petroleumpreis gestattet, die Zuschläge für 
die Lieferung in Fässern wurden zum Teil abgeändert, ferner wurden für 
den Verkauf von Benzin, Gasöl und Bulkanöl durch Händler in Mengen 
von mehr als einem Faß, für den bisher keine Höchstpreisvorschrift bestand, 
Bestimmungen getroffen und die Raffinerien, die bisher an Höchstpreisbestim- 
mungen im allgemeinen nur bei Verkäufen von mindestens einem Waggon 
gebunden waren, nunmehr hinsichtlich der Verkäufe von weniger als einer 
Waggonladung, aber mehr als einem Faß, den für die Händler geltenden 
Höchstpreisvorschriften unterworfen. Endlich hat die neue Verordnung Aus¬ 
nahmen von den Höchstpreisbestimmungen vorgesehen für den Verkauf von 
Mineralölprodukten, die nachweislich aus denr Auslande stammen. 
Durch eine dritte Verordnung, die 
Verordnung des Haudelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern, dein Minister für öffent-
	        
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