Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

Einfuhr von Spirituosen aus 
dem Zollauslande. 
Herabsetzung in der Abgabe 
von denaturiertem Spiritus. 
inländischer Käufer tunlichst auszuschalten und so der Spirituszentrale den 
Einkauf von ausländischem Spiritus zu angemessenen Preisen zu ermöglichen, 
wurde mit der 
Verordnung des Handelsminifters im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 13. Jänner 1916, 
betreffend die Einfuhr von Spiritus aus dem Zoll¬ 
auslande, R. G. Bl. Nr. 14, 
die seit Errichtung der Spirituszentrale verfügte Sperre für inländischen 
Spiritus auf den aus dem Zollauslande nach Österreich eingeführten 
Spiritus ausgedehnt. Hiedurch wurde die Spirituszentrale in die Lage 
versetzt, über aus denl Zollauslande eingeführten Spiritus nach Maßgabe der 
Ministerialverordnung vom 8. November 1915, R. G. Bl. Nr. 331, 
betreffend die Errichtung einer Spirituszentrale und den Verkehr mit Spiritus, 
zu verfügen. Aus dem Zollauslande eingeführter Spiritus darf nach erfolgter 
Eingangsabfertigung von österreichischen Eisenbahnen und Dampfschiffahrts¬ 
stationen nur gegen Beibringung von Transportbescheinigungen der Spiritus¬ 
zentrale zur Beförderung angenommen werden. 
Die vorbezeichnete Verordnung bezog sich nicht auf ausländische 
Spiritnsderivate. Da sich jedoch Bestrebungen bemerkbar machten, an Stelle 
von Spiritus Rum und andere, durch Herabsetzung des Spiritus auf eine 
niedrigere Gradhältigkeit gebrachte gebrannte geistige Flüssigkeiten aus dem 
Auslande nach Österreich einzuführen, wurde durch die 
Verordnung des Handels Ministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 26. Juli 1916, 
R. G. Bl. Nr. 231, 
die Sperre auf aus dem Zollauslande nach Österreich eingeführte gebrannte 
geistige Flüssigkeiten jeder Art ausgedehnt. Die Sperre bezieht sich auf alle 
aus dem Auslande uotf) Österreich eingeführten gebrannten geistigen Flüssig¬ 
keiten, wie Kognak, Likör, Punschessenzen und andere mit Zucker oder anderen 
Stoffen versetzte geistige Flüssigkeiten, Franzbranntwein, Arrak, Rum re. 
sowie auch auf aus dem Zollauslande eingeführte Edelbranntweine. Der 
Transport vor: aus dem Zollauslande eingeführten Spirituosen auf öster¬ 
reichischen Eisenbahnen oder Dampfschiffahrtsunternehmungen darf nur gegen 
Beibringung von Transportbescheinigungerl der Spirituszentrale erfolgen. 
Mit Rücksicht auf die Knappheit der vorhandenen Spiritusvorräte sah. 
sich die Spirituszentrale veranlaßt, eine gewisse Einschränkung in der Abgabe 
von denaturierten! Spiritus nach deutschem Muster in Antrag zu bringen. 
Mit Zustilnmung der Regierung wurde für die Sommermonate des 
Jahres 1916 (Juli, August, September), welche eiue Einschränkung der 
Verwendung von Spiritus für Beleuchtungs- unb Beheizungszwecke weniger 
fühlbar machen, eine Herabsetzung des Verkaufes von mit dem allgemeinen 
Denaturierungsmittel denaturiertem Spiritus bis auf die Hälfte des durch¬ 
schnittlichen Monatsabsatzes in normalen Jahren verfügt. Von der Spiritus- 
zentrale wurde für die Deckung des unentbehrlichen Bedarfes an denatu- 
riertem Spiritus, insbesondere für technische Zwecke, Vorsorge getroffen lind 
durch Regelung des Absatzes die Sicherheit geschaffen, daß die mit einer so 
weit gehenden Einschränkung der Abgabe von denaturiertem Spiritus ver¬ 
bundenen Härten gemildert werden.
	        
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