Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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kehrungen zu treffen^ wie sie mit beit Verordnungen vom 29. Dezember 1915, 
R. G. Bl. Nr. 395 und 396 für den Bereich der Baumwollindustrie 
verfügt wurden. Mit der 
Verordnung des Handelsministers und des Ministers 
für Landesverteidigung vom 26. April 1916, R. G. Bl. 
Nr. 116, 
Vorratserhebung für Flachs, wurde eine Vorratserhebung für Stengelflachs, ausgearbeiteten Flachs, 
Flachswerg und Leinengarne. Flachswerg und Leinengarne (Flachs-, Werg- und Abfallgarne) angeordnet. 
Das Verspinnen oder sonstige Verarbeiten von Flachs oder Flachswerg allein 
Bewilligung zur Berarbei- oder mit anderen Spinnstoffen wurde an besondere Bewilligungen geknüpft, 
tung von Flachs und Die Entscheidung hierüber steht, wenn es sich um die Erfüllung von Auf- 
Flachswerg. trägen der Militärverwaltung handelt, deut Kriegsministerium, in allen 
anderen Fällen dein Handelsministerium zu. Mit der 
Vorratserhebung von Leinen- 
und Halbleinenwaren, Ver- 
arbeitungs- und Veräuße¬ 
rungsbeschränkungen für 
Leinengarne, Leinen- und 
Halblemenwaren. 
Ausnahmen. 
Kriegsverband der 
Leinenindustrie. 
Verordnung des Handelsministers und des Ministers 
für Landesverteidigung vom 26. April 1916, R. G. Bl. 
Nr. 117, 
wurde eine Vorratserhebung von Leinen- und Halbleinenwaren angeordnet, 
sowie Verarbe'itungs- und Verüußerungsbeschränkungen für Leinengarne, 
Leinen- und Halbleinenwaren getroffen. Bestimmte Leinengarne sowie Leiueu- 
und Halbleinenwaren sind gesperrt und dürfen nur gegen eidesstättige 
Erklärung (Belegschein) mittelbar oder unmittelbar zu Erfüllung von Auf¬ 
trägen der Militärverwalttmg, der österreichischen oder ungarischen Ministerien 
oder der bosnisch-hercegovinischen Landesregierung verwendet werden. Für 
jede andere Verarbeitung, Veräußerung oder Ablieferung der gesperrten 
Garne und Waren ist eine Bewilligung des Handelsministeriums erforderlich. 
Hinsichtlich der fertigen Waren wurden bestimmte Prozentsätze für die 
nächsten vier Monate bei den Erzeugern, Grossisten und Detailhändlern 
unter besonderen Bedingungen freigegeben. Gestattet wurde ferner die 
Verarbeitung der in den Betrieben eines Unternehnrens vorrätigen Garne 
und Waren, insoweit dies zur Fertigstellung der am Tage der Kund- 
ntachung der Verordnung in Erzeugung befindlichen Waren in den Betrieben 
desselben Unternehmens notwendig war. 
Als eine der ersten Organisationen in der Textilindustrie wurde 
mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern und im Einverständnisse 
mit dem Kriegsminister vom 26. April 1916, R. G. Bl. 
Nr. 114, 
der Kriegsverband der Leinenindustrie errichtet, welchem alle Unternehmungen 
angehören, die sich mit der Erzeugung von Leinengarnen und ihrer Ver¬ 
arbeitung befassen. Die Aufgaben des Kriegsverbandes sind int § 2 der 
Verordnung des näheren ausgeführt. Die Organe des Verbandes sind der 
Verbandsausschuß (Kriegsausschuß) und die Verbandsleitung. Über die 
Zusanunensetzuug des Verbandsausschuffes und insbesondere über die Vor¬ 
nahme der erforderlichen Wahlen enthält der 8 7 die näheren Bestimmungen. 
Im übrigen lehnt sich diese Verordnung nt ihrem Ausbau an die Ver¬ 
ordnung, betreffend die Errichtung eines Kriegsverbandes für die Woll¬ 
industrie an.
	        
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