Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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zur Seite. Als Direktive für die zu bewilligenden Preise sind in der 
Verordnung bestimmte Preisansätze für typische Artikel festgestellt. 
Weiter wird bestimmt, daß diejenigen Mengen der von dieser Ver¬ 
ordnung erfaßten Waren, die nach den: 1. Jänner 1916 aus dem Zollaus¬ 
lande nach Österreich eingeführt worden sind oder noch zur Einfuhr gelangen 
werden, den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterliegen, insoweit 
diese Importe durch Bestätigungen der Baumwollzentrale nachgewiesen sind. 
Gleichzeitig mit der Kundmachung dieser Verordnung wurden die 
88 1 bis 6 der auf Seite 92 des zweiten Teiles der Denkschrift behandelten 
Verordnung vom 11. November 1915, R. G. Bl. Nr. 335, außer Kraft 
gesetzt. Diese Paragraphen wurden aus dem Grunde entbehrlich, weil das 
in denselben für die dort genannten Materialien verfügte Verarbeitungs¬ 
verbot durch die Verordnung vom 29. Dezember 1915, R. G. Bl. Nr. 395, 
noch eine weitere Ausdehnung erfahren hat, während das Veräußerungs- 
Verbot und der Anbotzwang für diese Materialien in der Verordnung vom 
13. April 1916, R. G. Bl. Nr. 100, vorgesehen sind. Es entfällt von nun 
an infolge der Aufhebung der zitierten Paragraphen nur die Anzeigepflicht 
für Baumwollstoffabfälle, worüber die späteren Verordnungen keine Bestim¬ 
mung enthalten. Dies erschien aber aus dem Grunde nicht von besonderer 
Wichtigkeit, weil einerseits mit Rücksicht auf die Zulässigkeit des Reißens 
solcher Stoffabfälle, das heißt der Verwandlung derselben in Kunstbaumwolle, 
diese Vorräte fortwährend schwanken und andrerseits im Wege des Anbot¬ 
verfahrens im Falle des Bedarfes jederzeit sichergestellt werden können. 
Durch die besprochenen Verfügungen der Verordnung vom 13. dlpril, 
die Zentralisierung des Ein- und Verkaufes für Rohstoffe und bestimmte 
Waren und den Anbotzwang, ergab sich die Notwendigkeit der Schaffung 
einer kaufmännischen Stelle, als welche in Hinkunft die in Bildung begriffene 
Baumwollzentrale A. G. Baumwollzentrale A. G. erscheinen wird. Um auch die administrativen 
Funktionen der Baumwollzentrale, die seinerzeit mit dem Erlasse des Handels¬ 
ministeriums vom 3. Oktober 1914, Z. 34900, ins Leben gerufen wurde, 
auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, besteht die Absicht, der erwähnten 
Aktiengesellschaft ein administratives Organ in der Gestalt eines Kriegs¬ 
verbandes zur Seite zu stellen, analog den für die Wollindustrie und Leinen¬ 
industrie bereits bestehenden Kriegsverbänden. 
Verbot beschleunigter Ber- SEtö eine Maßnahme zur Bewirtschaftung und sparsamen Verwendung 
käufe von Web-, Strick- und der Textilwaren sei hier noch die 
Wirkwaren. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern und dem Justizminister 
vom 5. Mai 1916, R. G. Bl. Nr. 130, 
erwähnt, die allerdings über den Rahmen der Baumwollwaren hinausgreift 
und das Verbot beschleunigter Verkäufe von ans allen Textilfasern erzeugten 
Web-, Strick- und Wirkwaren beinhaltet. 
Mit dieser Verordnung wurden alle Veranstaltungen verboten, die 
einen beschleunigten Verkauf von Web-, Strick- und Wirkwaren bezwecken. 
Als verboten gelten bezüglich der bezeichneten Waren insbesondere alle Aus¬ 
verkäufe, Inventur- und Saisonverkäufe, Serien- und Restwochen oder -Tage, 
weiße Wochen oder Tage, große Wochen oder Tage, Propaganda- und 
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