Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

karmner des Lagerortes und einem von der Alteisenkommission namhaft 
gemachten Sachverständigen unter Vorsitz eines vom Handelsministerium 
beauftragten amtlichen Organs zusammengesetzt ist. 
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Schafwolle. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 93; Zweiter Teil, Seite 88.) 
Berarbeitungsbeschränkung 
für Materialien der Woll¬ 
industrie. 
Anbotzwang. 
Borratserhebung für Woll¬ 
stoffe und Konfektion. 
Die Notwendigkeit, die Wollvorräte zu strecken, hat zu der Beschränkung 
der Verarbeitung aller hierfür geeignet erscheinenden Wollmaterialien geführt, 
welche Beschränkung mit der 
Verordnung des Handelsministers und Ministers für 
Landesverteidigung im Einverständnisse mit dem 
Kriegsminister vom 25. Februar 1916, R. G. Bl. Nr. 52, 
verfügt wurde. Es wurde sonach die Verarbeitung von Kammzug, Kämm¬ 
lingen, Wollabsällen (Wollabgängen) aus allen Fabrikationsstadien der Wolle 
verarbeitenden Industrien, von Kunstwolle, ferner von Zickel-, Ziegen-, Kälber-, 
Rinder-, Fohlen- und Pferdehaaren, ausschließlich der Schweif- und Mähnen¬ 
haare, nur zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren militärischen 
Lieferungsaufträgen gestattet. 
Von der Verarbeitungsbeschränkung blieben jene Kunstwollen, die aus 
Zivilalttuch oder alten Halbwollgeweben hergestellt sind, ferner Krempelausputz, 
Walk-, Rauh- und Scherhaare ausgenommen. Anderweitige Ausnahmen 
können vom Handelsministerium aus öffentlichen Rücksichten gestattet werden. 
Ausdrücklich als zulässig werden das Sortieren, Mischen, Waschen, Färben 
und Karbonisieren von Woll- und Halbwollumpen, das Waschen und Sortieren 
der genannten Tierhaare sowie der Handel mit Woll- und Halbwollumpen, 
und allen früher erwähnten Wollmaterialien gestattet. 
Im Bedarfsfälle kann das Landesverteidigungsministerium im Einver¬ 
nehmen mit dem Handelsministerium auf Antrag des Kriegsministeriums im 
Wege der politischen Behörden verfügen, daß alle oder einzelne Besitzer dieser 
Wollmaterialien ihre Vorräte dem Kriegsministerium oder einer von diesem 
beauftragten Stelle anzubieten haben. Jedes Unternehmen, welches die genannten 
Wollmaterialien bei einem Erzeugungsprozeffe in seinem Betriebe gewinnt, 
mit diesen Materialien Handel treibt oder dieselben verarbeitet, wurde ver¬ 
pflichtet, genaue Ausschreibungen zu führen, aus welchen jederzeit Aufschluß 
über Lager, Eingang und Ausgang sowie über die Verwendung aller dieser 
Materialien gewonnen werden kann. 
Eine einläßlichere Vorratserhebung als die mit der Ministerialver- 
ordnung vom 6. Dezember 1915, R. G. Bl. Nr. 357, verfügte wurde mit der 
Verordnung des Handelsministers und des Ministers 
für Landesverteidigung vom 15. April 1916, R. G. Bl. 
Nr. 104, 
angeordnet. Diese bezieht sich auf alle wollenen und halbwollenen Web- und 
Wirkstoffe ohne Rücksicht auf die Breite und das Gewicht, auf die gesamte 
Konfektion einschließlich der Frauen- und Kinderkonfektion, dann auf Wirk¬ 
waren und Decken. 
Die rat zweiten Teile der Denkschrift (Seite 91) besprochenen Vor¬ 
kehrungen zum Zwecke einer Organisation der Wollindustrie gelangten zur
	        
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