Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Einkauf von Alteisen für 
Einschmelz- und Paketier¬ 
zwecke. 
der Betriebe mit Einschmelz- und Paketiergut ließen die öffentliche Bewirt¬ 
schaftung dieses wichtigen Bedarfes der Eisen- und Stahlwerke als notwendig 
erkennen. Für die Regelung des Alteisenverkehres sprachen vor allem auch 
die gesteigerten Anforderungen der Munitionsindustrie an die Stahlerzeugung. 
Diese Regelung erfolgte mit der 
Verordnung des Handelsministers vom 5. Jänner 1916, 
betreffend den Einkauf von Alteisen für Einschmelz- 
und Paketierzwecke, R. G. Bl. Nr. 9. 
Auf Grund dieser Verordnung geschieht im In- und Auslande der 
Einkauf für die Eisen- und Stahlwerke, zu dem sich bereits in Friedens¬ 
zeiten ungefähr die Hälfte der Betriebe vereinigt hatte, nunmehr für alle 
Werke gemeinschaftlich unter Aufsicht der vom Handelsminister ernannten 
„Alteisenkommission" durch eine von dieser mit dem Einkaufe betraute 
Handelsorganisation. Die Alteisenkommission bedient sich hierbei der „Alt¬ 
eisenhandelsvereinigung", die den Einkauf auch für die frühere Einkaufs¬ 
vereinigung besorgt hat. Jene wichtigeren Handelsfirmen, welche die außen- 
gestandenen Werke mit Alteisen versorgt hatten, wurden der Handels¬ 
vereinigung durch Vertrüge angeschlossen. Abgesehen von dem Verbote des 
direkten Verkaufes an Eisen- und Stahlwerke ist der Handel in Alteisen 
keiner Beschränkung unterworfen. Der Verkauf und Einkauf von Gußbruch 
und von Alteisen für Schmiedezwecke wurde freibelassen. 
Die Alteisenkommission, in der das Kriegsministerium, das Eisenbahn- 
ministerium und das Handelsministerium durch vetoberechtigte Delegierte ver¬ 
treten sind, schreibt der Handelsorganisation periodisch die einzukaufenden 
Mengen und die Preise vor, zu denen die Einkäufe vorzunehmen sind, und 
verteilt die aufgebrachten Mengen an die Werke auf Grund deren überprüfter 
Bedarfsanmeldungen. Das Berkaufsgeschäft wickelt sich unmittelbar zwischen 
der Handelsorganisation und denr beziehenden Werke auf Grund eines für 
alle Werke gleichen Dauervertrages ab. Die Verfrachtung von Alteisenmaterial 
nach außerösterreichischen Stationen bedarf der Bewilligung des Handelsmini¬ 
steriums. 
Mit der 
Verordnung des Handelsministers vom 9. Februar 
1916, betreffend den Einkauf von Alteisen für Ein¬ 
schmelz- und Paketierzwecke, R. G. Bl. Nr. 39, 
wurde die rechtliche Wirksamkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung vom 
5. Jänner 1916 abgeschlossenen und noch nicht erfüllten Alteisenkäufe der 
Eisen- und Stahlwerke aufgehoben, da der Markt in ungünstiger Weise be¬ 
einflußt worden wäre, wenn die Einkäufe behufs Erfüllung der vielfach sehr- 
teuren Schlüsse zu den naturgemäß hohen Preisen fortgesetzt worden wären. 
Ferner wurde mit der angeführten Verordnung nnb der weiteren 
Verordnung des Handelsministers vom 6. Juli 1916, 
betreffend die Abgabe von Alteisen für Einschmelz- 
und Paketierzwecke, R. G. Bl. Nr. 212, 
das Verfahren für die dem Handelsmmisterium vorbehaltene Anordnung einer 
zwangsweisen Abgabe von Alteisenvorräten geregelt. Die Preisbestimmung 
erfolgt, falls eine gütliche Vereinbarung nicht zustande kommt, durch eine 
Sachverständigenkommission, die aus einen: von der Handels- und Gewerbe-
	        
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