Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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ständnisse mit betn Kriegsminister vom 28. April 1916, 
über die Verpflichtung zur Anzeige von Gegenständen 
aus Zinn, R. G. Bl. Nr. 121, 
ordneten die Ablieferung der Vorräte an Blei und bestimmten Gegenständen 
aus Blei, weiter von Zinn und bestimmten Gegenständen aus Zinn neben der 
Anzeige letzterer Gegenstände an. Die Bleiablieferung ergab nur bezüglich des 
Schriftenmaterials der Druckereien ein befriedigendes Resultat und es blieben 
daher ergänzende Maßnahmen einem späteren Zeitpunkte vorbehalten. Aus 
ähnlichen Gründen wurde die Ablieferung von Zinngeräten in die nachstehend 
besprochene Einbertlfung des übrigen metallenen Hausgerätes einbezogen. 
Mit einer weiteren 
Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung 
im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und 
im Einverständnisse mit dem Kriegsministerium vom 
28. April 1916, betreffend die Verwendung von blei- 
oder zinnhaltigen Rückständen und von Weißblech¬ 
abfällen, R. G. Bl. Nr. 123, 
wurden der Verkauf und die Verwendung von blei- oder zinnhaltigen Rück¬ 
ständen und von Weißblechabfällen geregelt. Die unterschiedslose Einziehung 
dieser Materialien war bei der Verschiedenheit ihrer Verwertbarkeit Schwierig¬ 
keiten begegnet. Nunmehr wurde neben dem Vorbehalte für Kriegsbedarf 
Verkaufsanbot an die Metallzentrale A. G. vorgeschrieben. 
Höchstpreise für Blech- und Endlich wurde mit der 
Gußwaren. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister für Landesverteidigung und im Ein¬ 
verständnisse mit dem Kriegsminister vom 28. April 
1916, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für 
Blech- und Gußwaren (Ersatz für Metallgeräte), 
R. G. Bl. Nr. 124, 
die mit der Ministerialverordnung vom 23. September 1915, R. G. Bl. 
Nr. 285, festgesetzten Höchstpreise für Blech- und Gußgeschirr, das als 
Ersatz für Geschirr aus Kriegsmetall in Betracht kommt, entsprechend der in 
den Gestehungskosten eingetretenen Steigerung einer -Regulierung unterzogen. 
Die Höchstspreise wurden für Emailblechgeschirr um 25 Prozent, für Email¬ 
gußgeschirr, innen und außen emailliert, um 33 Prozent, innen emailliert um 
28 Prozent, für verzinntes oder geschliffenes Geschirr um 20 Prozent und 
für Kessel (Wasch-, Obsteinsiede-, Futter-, Feldkessel u. dgl.) um 10 Prozent 
erhöht. Der Groß- und Kleinhandelsnutzen beim Verkauf dieser Ges chirre und 
Geräte wurde nach dem Verhältnisse von 1:2 bemessen. 
Die wichtigste Verfügung, ^bte jjttn ersten Halbjahre 1916 ^auf dem 
Gebiete der Kriegsmetallbeschaffung getroffen wurde, betraf die Einziehung 
der Mit der früheren Verordnung vom 23. September 1915, R. G. Bl. 
Nr. 283, in Anspruch genommenen Metallgeräte. Aus den Lagerbeständen 
der Erzeuger und Händler war bereits ein Drittel und aus dem Besitze von 
Gast- und Schankgewerbetreibenden, Bäckereien, Zuckerbäckereien und Vereinen 
die Hälfte der Gerätevorräte durch die Verordnung vom 29. Dezember 1915, 
R. G. Bl. Nr. 401, einberufen worden.
	        
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