Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

Sicherstellung der Erzeugung 
militärbrauchbarer Leder¬ 
sorten. 
neben einigen anderen Sorten) als für Militärbedarf vorbehalten erklärt. 
Die Verwendung solchen Leders blieb fortan nur zur Erfüllung von Militär- 
aufträgen gestattet. Die Abgabe durfte nur gegen „Belegschein" erfolgen, den 
der Käufer dem Verkäufer zu übergeben hatte. Der Käufer hatte in dem 
Belegschein zu bestätigen, daß er das Leder zur Ausführung eines bestimmten, 
genau anzugebenden Militürauftrages innerhalb der nächsten 30 Tage benötige. 
Der Verkäufer hatte den Belegschein an eine Kontrollstelle im Kriegsministe- 
rium („Ledermeldestelle") einzusenden, woselbst der Belegschein hinsichtlich der 
tatsächlichen Erteilung des darin angeführten Auftrages und der Angemessen¬ 
heit des Bezuges überprüft wurde. Die gleiche Vorschrift galt für den 
Lederverkauf durch Händler und für die Verwendung des bei Händlern 
bezogenen Leders mit der durch die Unmöglichkeit der Kommissionierung 
sämtlicher Händlerlager gebotenen Abweichung, daß Bezug und Verwendung 
von Händlerleder unterhalb bestimmter Dimensionen freiblieben. 
Die Gerbereien werden 14tägig von Kommissionen der Militär¬ 
verwaltung bereist, die für Militärbedarf nicht benötigtes oder nicht geeig¬ 
netes Leder durch Abstempelung kenntlich machen, womit der Vorbehalt für 
Militärbedarf entfällt. Eine Befreiung von diesen: Vorbehalte durch 
kommissionelle Abstempelung wurde ferner für eingeführtes Leder und für 
Leder vorgesehen, das aus eingeführten Rohmaterialien (Häuten und Gerb¬ 
stoffen) hergestellt wird. Wenn bloß die erforderliche Hautmenge oder bloß 
die erforderliche Gerbstoffmenge eingeführt wurde, trat die Befreiung vom 
bezeichneten Vorbehalte nur für die Hälfte des erzeugten Leders ein. Der 
Einfnhrstempel auf der betreffenden Anzahl von gegerbten Häuten gewährte 
zugleich das Recht zum höchstpreisfreien Verkaufe der abgestempelten Stücke. 
Die Abgabe von vorbehaltenem Leder gegen einen vom Käufer aus¬ 
gefertigten und bloß nachträglich zu kontrollierenden Belegschein erfolgte von 
vornherein nur versuchsweise und in der Absicht, erst in: Falle nicht¬ 
befriedigender Erfahrungen zu strengerer Bindung der Abgabe überzugehen. 
Um für den Militärbedarf nicht nur die Vorräte an bereits fertig 
gegerbtem militürbrauchbaren Leder zu sichern, sondern für denselben auch 
durch eine möglichst ausgedehnte Erzeugung von militürbrauchbarem Leder 
zu sorgen, wurde mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den Ministern für öffentliche Arbeiten und für 
Landesverteidigung und in: Einverständnisse mit dem 
Kriegsminister vom 5. Februar 1916, womit die Er¬ 
zeugung bestimmter Ledersorteu verboten wird, R. G. 
Bl. Nr. 29, 
eine Reihe einschränkender Erzeugungsvorfchriften getroffen. Hiernach dürfen 
Rinds- und Roßhäute sowie Kalbfelle — letztere in bestimmten höheren 
Gewichten — nur mit besonderer Bewilligung des Handelsministeriums 
mineralisch gegerbt werden. Dasselbe gilt von der Erzeugung von schwarzem 
Oberleder. 
Die Erzeugung von Mafchiuenriemenleder wurde auf Basis der in 
den Monaten September bis Dezember 1915 von den in Betracht 
kommenden Betrieben monatlich erzeugten Mengen dieses Leders kon¬ 
tingentiert.
	        
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