mit 6 Kilogramm Zucker festgesetzt. Die Abgabe von Würfelzucker auf diese
Kategorien von Zuckerzusatzkarten wurde untersagt.
Verwendung von Zucker zur
Biererzeugung.
Regelung des Bezuges von
versteuertem Zucker zur
Weinerzeugung.
Eine Ausnahme vor: der in der Ministerialverordnung vom 4. März
1916, R. G. Bl. Nr. 61, enthaltenen Vorschrift, daß Zucker nur gegen
Vorweisung und Abgabe einer gültigen Zuckerkarte (Zuckerkartenabschnitte)
verkauft werden darf, wurde durch dieselbe Verordnung für Gast- und Schank-
gewerbetreibende, für Kaffeehäuser und Zuckerbäckereien statuiert, in welchen
Zucker an Gäste als Zugabe zu Getränken oder Speisen ohne Zuckerkarte
verabfolgt werden darf. Jedoch wurde diesen Gewerbetreibenden der Verkauf
von Zucker allein untersagt. Durch Erlässe des Handelsministeriums wurden
hinsichtlich der Abgabe von Zucker in Gast- und Schankgewerbebetrieben,
namentlich in Kaffeehäusern und in Zuckerbäckereien, besondere Sparmaßnahmen
getroffen. Insbesondere wurden die politischen Landesstellen angewiesen, im
Wege von Landesverordnungen den Besitzern solcher Gewerbebetriebe vor¬
zuschreiben, zu Getränken (Kaffee, Tee) nicht mehr als eine ziffermüßig
beschränkte Menge Zucker beizugeben und die Verabreichung von Zucker an
Gäste zur beliebigen Entnahme zu untersagen.
Der Bezug von Zucker für Zucker verarbeitende Industrien und
Gewerbe erfuhr eine besondere Regelung, indem die Deckung des Bedarfes
einzelner organisierter Industrien und Gewerbe unmittelbar durch die Zucker¬
zentrale, der nicht organisierten dagegen auf Grund von Bezugscheinen
erfolgt. Die Zuckerzentrale hat nach den Weisungen des Handelsministeriums
den Zuckerbedarf der organisierten Unternehmungen kontingentiert und die
Bedarfsquoten der einzelnen Betriebe wesentlich eingeschränkt. Analoge Be¬
schränkungen wurden bei der Ausfertigung von Bezugscheinen für die Be¬
triebe der nicht organisierten, Zucker verarbeitenden Unternehmungen im
Wege von Erlässen an die Unterbehörden angeordnet.
Die Notwendigkeit einer ökonomischen Verwendung der Zuckerbestünde
veranlaßte die Erlassung der
Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern und dem Handels¬
minister vom 18. Mai 1916 wegen Verbotes der Ver¬
wendung von Zucker zur Biererzeugung, R. G. Bl.
Nr. 145,
durch welche die Verwendung von Zucker zur Biererzeugung, die bisher in
beschränktem Umfange gestattet gewesen war, verboten wurde.
Durch die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Ackerbauminister und den beteiligten Ministern
vom 30. Mai 1916, betreffend die Regelung des
Bezuges von versteuertem Zucker zum Zwecke der
Erzeugung von Wein, N. G. Bl. Nr. 158,
wurde der Bezug von versteuertem Zucker zum Zwecke der Umgärung bereits
fertigen Weines und der Erzeugung von Süß- (Dessert-) und Schaumweinen
sowie aromatisierten nnb gewürzten Weinen geregelt. Die Zuweisung von