Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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zugunsten des Staates beschlagnahmt. Die Öl- und Fettzentrale wurde M 
Übernahme der beschlagnahmten Vorräte bestimmt und verpflichtet und hat 
den Eignern die in der Verordnung festgesetzten Preise zu bezahlen. Die über¬ 
nommenen Mengen sind von ihr nach den Vorschriften des Kriegsverbandes 
der Öl- und Fettindustrie an die Ölfabriken zur Verarbeitung zuzuweisen; 
letzterer bestimmt auch gemäß der Ministerialverordnung vom 8. April 1916, 
R. G. Bl. Nr. 94 (siehe oben), mit Genehmigung des Handelsministers, in 
welcher Weise das gewonnene Leinöl an die Verbraucher zu verteilen ist und 
zu welchem Preise die Öl- und Fettzentrale das Öl abzugeben hat. Die Lein¬ 
kuchen liefert die Öl- und Fettzentrale an die Futtermittelzentrale ab. Der 
Preis der Kuchen wird vom Ackerbauministerium im Einvernehmen mit dem 
Handelsministerium festgesetzt. 
Verkehr mit Getreide und Mahlprodukten. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 57; Zweiter Teil, Seite 54.) 
Die Fortdauer der durch den Krieg bedingten besonderen Verhältnisse 
ließ es notwendig erscheinen, auch hinsichtlich der Ernte des Jahres 1916 
Maßnahmen zu treffen, die eine entsprechende Verteilung der Ernteerzeugnisse 
auf alle Kreise der Bevölkerung sichern und die Verbraucher vor preistreibe- 
rischer Ausbeutung durch unlautere Elemente schützen könnten. 
Regelung des Verkehres mit Das in der Kaiserlichen Verordnung vom 21. Juni 1915, betteffend 
Getreide, Mehl und Hülsen- die Sicherstellung der Versorgung mit Getreide und Mehl, R. G. Bl. Nr. 167, 
flüchten. niedergelegte und bisher geübte Bewirtschaftungssystem hat sich im allgemeinen 
bewährt, seine Wiederanwendung auf die bevorstehende Ernte war demnach 
geboten. Die praktischen Erfahrungen, welche mit der bisherigen Organisation 
gemacht worden waren, ließen weitgehende Änderungen nicht als erforderlich 
erscheinen. Die mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juni 1916, betreffend 
die Regelung des Verkehres mit Getreide, Mehl und 
Hülsenfrüchten, R. G. Bl. Nr. 176 
verlautbarten Bestimmungen bedeuten demnach hauptsächlich nur einen weiteren 
Ausbau schon bestehender Einrichtungen unter stärkerer Hervorhebung der 
Monopolisierung des Verkehres mit den in Betracht kommenden Ernteer¬ 
zeugnissen. 
Vor allem erwies sich die Ausdehnung des bisher geübten Bewirt- 
schaftungssystems auf Hirse, Maiskolben, Mengfrucht aller Art und Wicke 
als notwendig. Auch sprachen praktische Erwägungen dafür, den Verkehr mit 
Hülsenfrüchten, auf welchen sich im abgelaufenen Erntejahre die Ministerial¬ 
verordnung vom 23. Juni 1915, R. G. Bl. Nr. 206, bezog, unter einem 
neu zu regeln. Die Beschlagnahme von Mengfrucht bedeutet wohl nicht die 
Ausdehnung auf eine neue Getreidegattung, war aber notwendig, um Mi߬ 
bräuchen, wie sie vorgekommen waren, entgegenzutreten. In Berücksichtigung 
der Lebensinteressen der Bevölkerung wurden Mais und Hülsenfcüchte, die als 
grünes Gemüse verwendet werden, von der Beschlagnahme ausgenommen. In 
den Kreis der Angehörigen, für welche Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe Getreide eigener Ernte unter gewissen Bedingungen verwenden dürfen, 
wurden auch die Ausgedingberechtigten einbezogen. Um Mißverständnissen
	        
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