Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 14. März 1916, 
R. G. Bl. Nr. 70, nicht an die Öl- und Fettzentrale, sondern an die Kriegs- 
Getreide-Verkehrsanstalt abzugeben, von der aber die Ölsaaten und ölhaltigen 
Samen an die .Öl- und Fettzentrale behufs weiterer Verfügung übergeben 
werden. 
Die Öl- und Fettzentrale entwickelt eine ihrem Wesen nach kauf¬ 
männische Tätigkeit, indem sie für die Heranschaffung und Bereitstellung in- 
und ausländischer Öle und Fettstoffe vorsorgt. Für die Verteilung und 
zweckmäßigste Verwendung dieser Materialien, das heißt für deren von ein¬ 
heitlichen Gesichtspunkten aus geleitete, umfassende Bewirtschaftung wurde 
Ariegsverband der Öl- und eine besondere. Stelle geschaffen, der mit 
Fettindustrie. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern und im Einverständnisse 
mit dem Kriegsminister vom 8. April 1916, betreffend 
die Errichtung eines Kriegsverbandes der Öl- und 
Fettindustrie, R. G. Bl. Nr. 94, 
ins Leben gerufene „Kriegsverband der Öl- und Fettindustrie" mit dem 
Sitze in Wien. Der Verband ist eine Organisation der gesamten Öl- und 
Fettindustrie, der alle Unternehmungen, welche sich mit der Erzeugung 
tierischer und pflanzlicher Öle und Fette, mit Ausnahme von Butter, 
Schweinefett und von Knochenfett, dessen Erzeugung besonders geregelt ist, und 
der daraus hergestellten Waren befassen, zwangsweise angehören. Ihr obliegt 
die fortlaufende Evidenthaltung der in den Betrieben der Verbandsange¬ 
hörigen vorhandenen Rohstoffe und Erzeugnisse, die Regelung der Beschaffung 
und Verteilung der Rohstoffe, die Aufstellung von Erzeugungsvorschriften, die 
Regelung der Verkaufspreise, die Vorsorge für die zweckmäßigste Verteilung 
und Verwendung von Ölen, Fetten und der daraus hergestellten Waren und 
die Regelung ihres Verschleißes, weiter die Mitwirkung bei Durchführung 
der den Öl- und Fettwarenkonsum betreffenden Maßnahmen und die Antrag¬ 
stellung bei den die Öl- und Fettindustrie betreffenden wirtschaftlichen Fragen, 
insbesondere auch bei solchen, die sich beim Übergange in die Friedens¬ 
wirtschaft ergeben, endlich die Mitwirkung bei der Lösung dieser Fragen, 
soweit der Verband hiermit vom Handelsminister betraut wird. 
Auf Grund eines allgemeinen Wirtschaftsplanes werden den außerhalb 
des Verbandes stehenden gewerblichen und industriellen Verbrauchern die von 
ihnen angesprochenen Waren im Wege von Abrechnungsstellen zur Verfügung 
gestellt, während der Verkehr mit den Verbandsmitgliedern durch die 
zehn Verbandsgruppen erfolgt, in welche die Verbandsangehörigen eingereiht 
sind. Die Führung der Geschäfte besorgt eine vom Handelsminister ernannte 
Verbandsleitnng; ihr steht ein Verbandsausschuß, dessen Mitglieder teils von 
den Verbandsangehörigen gewählt, teils zur Vertretung der außerhalb des 
Verbandes stehenden Verbraucher vom Handelsminister ernannt werden, als 
beratendes Organ zur Seite. Alle Angehörigen der Verbandsleitung sowie 
des Verbandsausschusses üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus und sind 
mittels schriftlicher Angelobung zum unbedingten Stillschweigen über alle 
Verbandsangelegenheiten sowie über die ihnen zur Kenntnis gelangenden 
geschäftlichen Verhältnisse der Verbandsangehörigen verpflichtet; die staatliche 
Aufsicht wird durch den Regierungskommissär ausgeübt. Außerdem unterliegen
	        
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