Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Konsums mit Gemüse stark gefährdet. Es wurden daher Verhandlungen mit 
der deutschen Regierung eingeleitet, die zu einem Übereinkommen führten, 
demzufolge der Monarchie bestimmte Kontingente der wichtigsten Samenarten 
überlassen wurden. Da damit die volle Deckung des inländischen Bedarfes bei 
weitem noch nicht gesichert erschien, sah sich die Regierung veranlaßt, die 
Futtermittelzentrale zu ermächtigen, den noch fehlenden Bedarf an Gemüse¬ 
samen aus Holland, Dänemark und Bulgarien zu beschaffen. Die Futter- 
mittelzentrale entsendete zu diesem Behufe versierte Fachleute nach den ob¬ 
genannten Ländern, denen es tatsächlich gelungen ist, größere Mengen 
wichtiger Sämereien anzukaufen, die dann durch die Futtermittelzentrale dem 
Konsum zugeführt wurden. Durch Verhandlungen mit dem Deutschen Reiche 
wurde auch die Deckung des dringendsten Bedarfes der inländischen Land¬ 
wirtschaft an Futterrübensamen sowie der Bezug des erforderlichen Zucker¬ 
rübensamens, welche Artikel gleichfalls vom deutschen Ausfuhrverbote betroffen 
waren, sichergestellt. 
Einfuhr von Ölen und 
Fettstoffen. 
Einfuhr von Ölsaaten 
u. dgl. 
Versorgung mit Vlen und Fetten.*) 
(Denkschrift, Zweiter Teil, Seite 46.) 
Der im Jahre 1915 errichteten Österreichischen Öl- und Fettzentrale A. G. 
obliegt die Versorgung des inländischen Bedarfes an tierischen und Pflanz¬ 
lichen Ölen und Fetten (mit Ausnahme von Butter und Schweinefett) und 
den daraus gewonnenen Zwischen-, Neben- und Endprodukten. Die Öl- und 
Fettzentrale geht hierbei, soweit es sich um Bezüge aus dem Auslande 
handelt, im engsten Einvernehmen mit den gleichartigen Anstalten im 
Deutschen Reiche und in Ungarn vor. Um die Zentrale in die Lage zu 
versetzen, auch jene aus dem Zollauslande stammenden Öle und Fette, die 
nicht durch sie selbst gekauft und bezogen werden, zu erfassen und in die 
geregelte Bewirtschaftung einzubeziehen, wurde mit 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 21. März 1916, 
betreffend die Einfuhr von tierischen und pflanzlichen 
Ölen und Fettstoffen sowie einiger verwandter Pro¬ 
dukte aus dem Zollauslande, R. G. Bl. Nr. 71, 
verfügt, daß aus dem Zollauslande eingeführte tierische und pflanzliche Öle 
und Fette aller Art, Fettsäuren, Fettgemenge, Ölfirnisse, Seifen und Glyzerin 
nur durch die Öl- und Fettzentrale in den inländischen Verkehr gebracht 
werden dürfen, und daß derjenige, welcher solche Waren einführt, sie an die 
Öl- und Fettzentrale abzugeben hat. 
Auch hinsichtlich der Einfuhr von Ölsaaten, ölhaltigen Samen, Öl¬ 
kuchen und Extraktionsmehlen wurde eine ähnliche Verfügung getroffen; diese 
Produkte sind aber gemäß der Verordnung des Ministers des Innern im 
Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 6. Februar 1916, R. G. Bl. 
Nr. 31, betreffend die Einfuhr von mehreren Warengattungen aus dem 
Zollauslande, und der sie abändernden Verordnung des Ministers des Innern 
*) Über den Verkehr mit Knochen und Knochenfett siehe oben, Seite 8 ff., 
„Sicherung der notwendigen Düngemittel".
	        
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