Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

fchaftsbetrieden nur jene Viehstücke zur Schlachtung abgegeben wurden, die 
weder zur Zucht noch für die Zug- oder Milchleistung in Betracht kamen, somit 
den Überschuß darstellten, der abgestoßen werden konnte, ohne hiedurch den 
Viehbestand als solchen und die Wirtschaftsführung des Viehhälters zu beein¬ 
trächtigen, bringt es der seit Beginn des Krieges zu deckende ungeheure 
Militärbedarf mit sich, daß schon lange nicht mehr lediglich diese Überschüsse 
der Schlachtung zugeführt werden. Es muß vielmehr bereits zum großen 
Teile auf Stücke gegriffen werden, deren Schlachtung im rationell geführten 
Betriebe nicht als wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen werden könnte, da 
sie eigentlich noch zur Zucht zu dienen hätten oder als Zug- oder Milch¬ 
vieh der Wirtschaft wichtige Dienste leisten sollten, somit Viehstücke, welche 
Grundkapital oder zumindest Betriebskapital des Landwirtes darstellen. Der 
hierfür gezahlte Preis — und mag er auch noch so hoch sein — bilde: 
für den Landwirt keinen Ertrag aus seiner Wirtschaft, sondern stellt nur die 
Umwandlung von im Wirtschaftsbetriebe investiertem in Geldkapital dar. 
Für den Entgang an Nachzucht, an Milchleistung oder Zugkraft könnte sich 
der Landwirt nur durch Anschaffung neuer gleichartiger Viehstücke schadlos 
halten, wofür er unter Umständen einen weit höheren Preis zu zahlen 
hätte, als er für das abgelieferte Vieh einnehmen konnte. Unterbleibt aber 
ein solcher Nachkauf, so ist eine bleibende Verminderung des Wirtschafts¬ 
betriebes des Viehzüchters oder Hälters die unvermeidliche Folge. 
Erscheint es somit unerläßlich, die Viehpreise auf einer Höhe zu 
halten, die mit den gesteigerten Futtermittel- und sonstigen Bettiebskosten im 
Einklänge steht, so wäre eine noch weitergehende Erhöhung der Viehpreise 
nicht einmal im Interesse der Viehzucht treibenden Landwirtschaft gelegen. 
Allerdings wäre eine gesetzliche Beschränkung der Preisbildung insolange ein 
gefährliches Experiment, als die Schlachtviehversorgung lediglich im freien 
Wirtschaftsverkehre stattfindet; im Zuge der eben in Vorbereitung befind¬ 
lichen, in den einzelnen Kronländern bereits provisorisch eingeleiteten Regelung 
des Viehverkehres, welche die preisbildenden Faktoren von Angebot und 
Nachfrage in ihrer Wirkung aufhebt, kann aber die Festlegung der Preise 
unbedenklich unternommen werden. Es wurden daher bei den bisher ein¬ 
geleiteten Maßnahmen — in einzelnen Ländern in Anlehnung an die von 
den politischen Landesstellen bereits aus eigener Initiative getroffene Fest¬ 
legung von Höchst- oder Richtprelsen für Vieh — für die einzelnen Schlacht¬ 
viehgattungen nach Qualitäten abgestufte Höchstpreise erstellt, die derzeit noch 
länderweise Verschiedenheiten aufweisen, deren Nivellierung aber nach 
Durchführung der von der Regierung geplanten allgemeinen Regelung ein¬ 
treten wird. 
Verkehr mit Schweinefetts Schweinespeck und Schweine¬ 
fleisch. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 35, 41; Zweiter Teil, Seite 39, 40). 
Die Ministerialverordnung vom 13. Dezember 1915, R. G. Bl. 
Nr. 366, mit der nähere Bestimmungen über die Ausfertigung von Trans- 
Portscheinen für den Bezug von Schweinefett, Schweinespeck und Schweine¬ 
fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone getroffen und Vorschriften
	        
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