Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister, dem Handels- 
Minister und dem Finanzminister vom 28. Jänner 1916, mit welcher die Ministerialverordnung vom 
30. Oktober 1915, N. G. Bl. Nr. 326, betreffend den Verkehr mit Saatgut von Erbsen und Bohnen, 
abgeändert wird, R. G. Bl. Nr. 25. 
Kundmachung des Ministers des Innern vom 1. Februar 1916 über die Grenzen der südlichen 
Kricgsgebiete, R. G. Bl. Nr. 26. 
Kundmachung des Ministers des Innern vom 4. Februar 1916 über die Änderung der Grenzen 
der nördlichen Kriegsgebiete innerhalb der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, R. G. Bl. 
Nr. 27. 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit den Ministern für öffentliche Arbeiten 
und für Landesverteidigung und im Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom 5. Februar 1916 
womit Leder bestimmter Gattungen für Militärbedarf vorbehalten wird, R. G. Bl. Nr. 28. 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit den Ministern für öffentliche Arbeiten 
und für Landesverteidigung und im Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom '5. Februar 1916, 
womit die Erzeugung bestimmter Ledersorten verboten wird, R. G. Bl. Nr. 29. 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Landesverteidigung 
und im Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom 5. Februar 1916, betreffend die Anzeige der 
Vorräte an Leder und. an Bedarfsmaterialien der Lederindustrie, R. G. Bl. Nr. 30. 
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 
6. Februar 1916, betreffend die Einfuhr von mehreren Warcngattungen aus dem Zollanslande, 
R. G. Bl. Nr. 31. 
Kaiserliche Verordnung vom 8. Februar 1916, betreffend die Exkutionsfreihcit jener Zulagen, die 
aus Anlaß der durch den Krieg geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse Bediensteten des Staates 
und der Staatseisenbahuverwaltung gewährt werden, R. G. Bl. Nr. 32. 
Verordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom 
9. Februar 1916, betreffend die Gewährung von Zulagen an Staatsbedienstete aus Anlaß der durch 
den Krieg geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse, R. G. Bl. Nr. 33. 
Kaiserliche Verordnung vom 9. Februar 1916, mit der das Gesetz vom 21. Dezember 1912, 
N. G. Bl. Nr. 235, betreffend die Stellung der Pferde und Fuhrwerke, abgeändert wird, N. G. Bl. Nr. 34. 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 5. Februar 1916, 
betreffend Einschränkung der Ein- und Durchfuhr von Waren aus feindlichen Staaten, R. G. Bl. Nr. 35. 
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 5. Februar 1916, betreffend 
die Einschränkung der Zulassung von Anweisungen der Österreichisch ungarischen Bank auf Goldmünzen 
zur Entrichtung von Zöllen sowie der Kreditierung fälliger Zollgebühren, R. G. Bl. Nr. 36. 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 5. Februar 
1916, betreffend die Abänderung des Art. XVII des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906 (R. G. Bl. 
Nr. 20), N. G. Bl. Nr. 37. 
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 
9. Februar 1916, womit das Verbog der Ans- und Durchfuhr mehrerer Artikel ergänzt, bezie¬ 
hungsweise abgeändert wird, R. G. Bl. Nr. 38. 
Verordnung des Handelsministers vom 9. Februar 1916, betreffend den Einkauf von Alteisen 
für Einschmelz- und Paketierzwecke, N. G. Bl. Nr. 39. 
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 
10. Februar 1916, betreffend die ärztliche Nachbehandlung und praktisbe Schulung der durch Erkrankung 
in ihrer Erwerbsfühigkeit beeinträchtigten Militärpersonen, R. G. Bl. Nr. 41.
	        
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