Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 6. Jänner 
1916, betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von frischen Zicrblumc» und Zicrblattwcrk aus 
feindlichen Staaten, N. G. Bb Nr. 10. 
Verordnung des HandclSministcrs im Einvernehmen mit den Ministern des Innern, des Acker¬ 
baues und der Finanzen vom 7. Jänner 1916, womit die Ministcrialvcrordnung vom 20. Dezember 
1915, R. G. Bl. Nr. 379, betreffend die Erzeugung und den Vertrieb von Brot und Gebäck, ergänzt 
wird, R. G. Bl. Nr. 11. 
Verordnung des Ackcrbanininistcrs im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 10. Jänner 
1916, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für Heu und Stroh, R. G. Bl. Nr. 12. 
Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium 
des Innern, dem Ministerium für Kultus- und Unterricht, dann dem Justiz--, Finanz-, Handels-, Eisen¬ 
bahn- und Ackcrbauministcrium vom 4. Jänner 1916, betreffend die Zugcstehung erleichterter Bedingungen 
an im gegenwärtigen Kriege invalid gewordene Bewerber um die Bcsugnissc eines Ziviltechnikcrs (Zivil- 
ingenieurs und Zivilgeomctcrs), R. G. Bl. Nr. 13. 
Verordnung des Handclsministcrs im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 13. Jänner 
1916, betreffend die Einfuhr von Spiritus aus dem Zollauslandc, N. G. Bl. Nr. 14. 
Verordnung des Ministers des Innern vom 15. Jänner 1916, mit welcher die Bestimmnngcn über 
die Regelung des Verbrauches von Getreide und Mahlprodnktcn abgeändert werden, R. G. Bl. Nr. 15. 
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen, des Handels- und des Ackerbaues vom 
14. Jänner 1916, womit das Verbot der Aus- und Durchfuhr inchrcrcr Artikel ergänzt, beziehungs¬ 
weise abgeändert wird, R. G. Bl. Nr. 16. 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 14. Jänner 
1916, betreffend Einschränkung der Ein- und Durchfuhr von Waren aus feindlichen Staaten, R. G. Bl. 
Nr. 17. 
Kaiserliche Verordnung vom 18. Jänner 1916 über die Ausdehnung der Altersgrenze der im 
8 4 des Gesetzes vorn 26. Dezember 1912, R. G. Bl. Nr. 236, betreffend die Kricgsleistungcn, fest¬ 
gesetzten Verpflichtung zur persönlichen Kriegslcistung für .die Dauer des gegenwärtigen Krieges, 
R. G. Bl. Nr. 18. 
Verordnung des Ministers des Innern vom 20. Jänner 1916, mit welcher die öffentliche 
Sammeltätigkeit für Zwecke der Kricgsfürsorge geregelt wird, N. G. Bl. Nr. 19. 
Kaiserliche Verordnung vom 24. Jänner 1916 über die.Verwendung von Teilen der Gebarungs- 
Überschüsse der gemeinschaftlichen Waiscnkassc», R. G. Bl. Nr. 21. 
Verordnung des Handclsministcrs im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und im Ein¬ 
verständnisse mit dem k. u. k. Kriegsminister vom 24. Jänner 1916, betreffend das Verbot der Ver¬ 
arbeitung von Ncutralfcttcn auf Schmier- und Lcimscifen, R. G. Bl. Nr. 22. 
Verordnung der Minister der Finanzen und der Justiz im Einvernehmen mit de» Ministern des 
Innern ititbj für Kultus und Unterricht vom 27. Jänner 1916 zur Durchführung der Kaiserlichen 
Verordnung vom 30. Dezember 1915, R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1916, über die Linhcbung von 
Zuschlägen zu den Erbgebührcn, N. G. Bl. Nr. 23. 
Verordnung des Ackcrbauministcrs im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem 
HandelSministcr und dem Eifenbahnministcr vom 27. Jänner 1916, womit der § 3 der Ministcrial- 
verordnung vom 14. August 1915, R. G. Bl. Nr. 238, betreffend den Verkehr mit Futtermitteln, 
abgeändert wird, R. G. Bl. Nr. 24.
	        
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