Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Verzeichnis der aus Anlaß des Kriegszustandes ergangenen Kaiser¬ 
lichen Verordnungen und der allgemein kundgemachten Verordnungen 
und Erlöste der Ministerien. 
Von Anfang Jänner bis Ende Juni 1916. 
In chronologischer Ordnung. 
Kaiserliche Verordnung vom 30. Dezember 1915 über die Einhebung von Zuschlägen zu den 
Erbgcbühren, R. G. Bl. Nr. 1. 
Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffent¬ 
liche Arbeiten vom 30. Dezember 1915, betreffend den Beitragstarif der Unfallversicherungsanstalt der 
Bergarbeiter für das erste Betriebsjahr, R. G. Bl. Nr. 2. 
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen, des Handels und des Ackerballes vom 
31. Dezember 1915, womit das Verbot der Aus- lmd Durchfuhr mehrerer Artikel ergänzt, beziehungs¬ 
weise abgeändert wird, R. G. Bl. Nr. 3. 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1915, betreffend die dritte Ab¬ 
änderung der fünften Ausgabe der Arzneitaxe zu der österreichischen Pharmakopoe Ed. VIII, R. G. Bl. 
Nr. 4. 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1915, betreffend die dritte Ab¬ 
änderung der zweiten Ausgabe zu der österreichischen Pharmakopoe Ed. VIII für begünstigte Parteien 
(Krankenkassentaxe), R. G. Bl. Nr. 5. 
Kaiserliche Verordnung vom 2. Jänner 1916 über die zeitweilige Einstellung der Wirksanlkeit 
der Geschwornengerichte, R. G. Bl. Nr. 6. 
Verordnung des Ackerbauministers im Einvernehnlen mit dem Handelsminister und denl Minister 
des Innern vom 4. Jänner 1916, betreffend die Sicherstellung des Saatgutes für den Anbau von 
Lein, R. G. Bl. Nr. 7. 
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Justizminister, den: Finanz- 
millister und dem Handelsminister vom 5. Jänner 1916, mit welcher die Ministerialverordnung vom 
8. Juni 1915, R. G. Bl. Nr. 154, über die Verbreitung von Kartenreliefen, Landkarten, Reiseführern 
und Ortsbeschreiblmgen abgeändert wird, R. G. Bl. Nr. 8. 
Verordnung des Handelsministers vom 5. Jänner 1916. betreffend den Einkauf von Alteisen für 
Einschmelz- und Paketierzwecke, R. G. Bl. Nr. 9.
	        
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