eines Kriegsfürsorgezweckes, wie auch die Abhaltung von Konzerten, Vorträgen
und ähnlichen Veranstaltungen an die Erteilung einer behördlichen Bewilligung
geknüpft wurde. Diese Verordnung, die in keiner Weise beabsichtigt, die
erhebende patriotische Opferwilligkeit der Bevölkerung zu unterbinden, geht
von dem Gedanken aus, diese Opferwilligkeit, deren Leistungsfähigkeit selbst¬
verständlich an gewisse Grenzen geknüpft ist, auf jene Gebiete zu lenken, auf
welchen die Mithilfe der Bevölkerung dringender geboten erscheint, und
zunächst wenigstens jene Kriegsfürsorgegebiete zurückzustellen, auf welchen das
Bedürfnis als bereits gedeckt bezeichnet werden kann oder welche weniger
dringlich sind. Diese Verordnung rief eine Fülle von Ansuchen aller Kriegs¬
fürsorgestellen hervor und das Bemühen des Kriegshilfsbüros war darauf
gerichtet, in die Kriegsfürsorge einen einheitlichen Zug zu bringen, das
Gesunde zu kräftigen, Ersparungen in der Regie der einzelnen Kriegsfürsorge¬
zweige zu erzielen und insbesondere dort, wo die Genehmigung zum Vertriebe
verschiedener Gegenstände zugunsten der Kriegsfürsorge erbeten wurde, dafür
Sorge zu tragen, daß den Kriegsfürsorgezwecken ein möglichst hoher und
jedenfalls im Verhältnisse zum Verkaufspreise sowie zum Gewinne des
Unternehmers stehender Anteil zugesichert werde.
Auf Grund der von allen politischen Behörden I. und II. Instanz
übermittelten Abschriften der auf diesem Gebiete erteilten Bewilligungen war
es dem Kriegshilfsbüro auch möglich, prinzipielle Weisungen an die Unter¬
behörden zu erteilen und auf eine von gleichen Gesichtspunkten geleitete
Praxis in Handhabung der erwähnten Verordnung in ganz Österreich Einfluß
zu nehmen. Dabei behielt das Kriegshilfsbüro die Belebung des durch den
Krieg teilweise lahmgelegten Gewerbes als förderungswürdigen Nebenzweck
stets im Auge.
Auch der Regelung des mit dem Verkaufe von Kriegsfürsorgeartikeln
unvermeidbaren Agentenwesens widmete das Kriegshilfsbüro seine Auf¬
merksamkeit. Um Elemente von dem Vertriebe von Kriegsfürsorgeartikeln ferne
zu halten, welche sich dazu drängten, ohne die entsprechende moralische
Qualifikation zu besitzen, wurde die strenge Handhabung der gewerblichen und
polizeilichen Bestimmungen über die Berechtigung zum Agentieren mit gewerb¬
lichen oder Preßerzeugnissen auch den Agenten der Kriegsfürsorgeartikel
gegenüber den Unterbehörden eingeschärft und seitens des Kriegshilfsbüros
überdies für die mit Gegenständen der offiziellen Kriegsfürsorge agentierenden
Personen eigene Legitimationsbüchlein eingeführt, so daß es dem Publikum
leicht ist, in jedem Falle sich zu überzeugen, ob der angebotene Artikel
tatsächlich der Kriegsfürsorge dient. Das Kriegshilfsbüro hat weiter dahin
gewirkt, daß die den Agenten zu gewährende Provision das für die Deckung
der Reiseauslagen und des Lebensunterhaltes Nötige nicht übersteigt.
Die unterstützende Tätigkeit des Kriegshilfsbüros entwickelte sich in den
im letzten Berichte angedeuteten Bahnen. Den Landeskriegshilfsbüros wurde
eine weitere erhebliche Rate zur Verfügung gestellt.
Da die Gesuche bedürftiger, im verbündeten Auslande, insbesondere in
Deutschland wohnender Österreicher sich mehrten und die Belastung der
Landeskriegshilfsbüros lediglich auf Grund der Zuständigkeit der Gesuch¬
steller nicht im Interesse dieser bedürftigen Mitbürger im Auslande lag, hat
das Kriegshilfsbüro eine größere Summe zur Unterstützung dieser Hilfs-