Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

eines Kriegsfürsorgezweckes, wie auch die Abhaltung von Konzerten, Vorträgen 
und ähnlichen Veranstaltungen an die Erteilung einer behördlichen Bewilligung 
geknüpft wurde. Diese Verordnung, die in keiner Weise beabsichtigt, die 
erhebende patriotische Opferwilligkeit der Bevölkerung zu unterbinden, geht 
von dem Gedanken aus, diese Opferwilligkeit, deren Leistungsfähigkeit selbst¬ 
verständlich an gewisse Grenzen geknüpft ist, auf jene Gebiete zu lenken, auf 
welchen die Mithilfe der Bevölkerung dringender geboten erscheint, und 
zunächst wenigstens jene Kriegsfürsorgegebiete zurückzustellen, auf welchen das 
Bedürfnis als bereits gedeckt bezeichnet werden kann oder welche weniger 
dringlich sind. Diese Verordnung rief eine Fülle von Ansuchen aller Kriegs¬ 
fürsorgestellen hervor und das Bemühen des Kriegshilfsbüros war darauf 
gerichtet, in die Kriegsfürsorge einen einheitlichen Zug zu bringen, das 
Gesunde zu kräftigen, Ersparungen in der Regie der einzelnen Kriegsfürsorge¬ 
zweige zu erzielen und insbesondere dort, wo die Genehmigung zum Vertriebe 
verschiedener Gegenstände zugunsten der Kriegsfürsorge erbeten wurde, dafür 
Sorge zu tragen, daß den Kriegsfürsorgezwecken ein möglichst hoher und 
jedenfalls im Verhältnisse zum Verkaufspreise sowie zum Gewinne des 
Unternehmers stehender Anteil zugesichert werde. 
Auf Grund der von allen politischen Behörden I. und II. Instanz 
übermittelten Abschriften der auf diesem Gebiete erteilten Bewilligungen war 
es dem Kriegshilfsbüro auch möglich, prinzipielle Weisungen an die Unter¬ 
behörden zu erteilen und auf eine von gleichen Gesichtspunkten geleitete 
Praxis in Handhabung der erwähnten Verordnung in ganz Österreich Einfluß 
zu nehmen. Dabei behielt das Kriegshilfsbüro die Belebung des durch den 
Krieg teilweise lahmgelegten Gewerbes als förderungswürdigen Nebenzweck 
stets im Auge. 
Auch der Regelung des mit dem Verkaufe von Kriegsfürsorgeartikeln 
unvermeidbaren Agentenwesens widmete das Kriegshilfsbüro seine Auf¬ 
merksamkeit. Um Elemente von dem Vertriebe von Kriegsfürsorgeartikeln ferne 
zu halten, welche sich dazu drängten, ohne die entsprechende moralische 
Qualifikation zu besitzen, wurde die strenge Handhabung der gewerblichen und 
polizeilichen Bestimmungen über die Berechtigung zum Agentieren mit gewerb¬ 
lichen oder Preßerzeugnissen auch den Agenten der Kriegsfürsorgeartikel 
gegenüber den Unterbehörden eingeschärft und seitens des Kriegshilfsbüros 
überdies für die mit Gegenständen der offiziellen Kriegsfürsorge agentierenden 
Personen eigene Legitimationsbüchlein eingeführt, so daß es dem Publikum 
leicht ist, in jedem Falle sich zu überzeugen, ob der angebotene Artikel 
tatsächlich der Kriegsfürsorge dient. Das Kriegshilfsbüro hat weiter dahin 
gewirkt, daß die den Agenten zu gewährende Provision das für die Deckung 
der Reiseauslagen und des Lebensunterhaltes Nötige nicht übersteigt. 
Die unterstützende Tätigkeit des Kriegshilfsbüros entwickelte sich in den 
im letzten Berichte angedeuteten Bahnen. Den Landeskriegshilfsbüros wurde 
eine weitere erhebliche Rate zur Verfügung gestellt. 
Da die Gesuche bedürftiger, im verbündeten Auslande, insbesondere in 
Deutschland wohnender Österreicher sich mehrten und die Belastung der 
Landeskriegshilfsbüros lediglich auf Grund der Zuständigkeit der Gesuch¬ 
steller nicht im Interesse dieser bedürftigen Mitbürger im Auslande lag, hat 
das Kriegshilfsbüro eine größere Summe zur Unterstützung dieser Hilfs-
	        
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