Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Ausfuhr, Durchfuhr und 
Einfuhr von Arzneiwaren 
und Heilbehelfen. 
und mit der 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
6. Juni 1916, betreffend die vierte Abänderung der 
II. Ausgabe der Arzneitaxe zu der österreichischen 
Pharmakopöe Ed. VIII für begünstigte Parteien 
(Krankenkassentaxe), R. G. Bl. Nr. 180, 
eine Preisregulierung vorgenommen werden. 
Nach den in Berlin und Wien durchgeführten Verhandlungen der 
beteiligten Regierungen konnte die Erstreckung der deutschen Ausftchrmindestpreise 
auf die Arzneilieferungen an Österreich-Ungarn nur als vorübergehend ange¬ 
sehen werden, und es war demnach zu erwarten, daß nach Beseitigung dieser 
Ursache der außergewöhnlichen Teuerung die Preise auf dem Arzneigroßmarkte 
wesentlich zurückgehen würden. Deshalb wurde vorläufig sowohl bei der allge¬ 
meinen Arzneitaxe wie auch bei der Krankenkassentaxe von einer durchgreifenden 
Neuberechnung, welche die Verbraucher außerordentlich belastet hätte, abge¬ 
sehen. In die Krankenkassentaxe wurden auch für die meistgebrauchten nicht 
offizinellen Heilmittel Taxpreise aufgenounnen. Um ohne Neuberechnung der 
einzelnen Preisansätze einen Ausgleich für die erhöhten Einkaufspreise zu 
schaffen, wurden bei beiden Taxen bestimmte Zuschläge zur Endsumme der 
Rezepte eingeräumt. 
Die Aus- und Durchfuhr von Arzneiwaren wurde zuletzt in zusammen¬ 
fassender Weise mit der 
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen, 
des Handels und des Ackerbaues vom 10. März 1916, 
R. G. Bl. Nr. 66, 
verboten. Ausnahmen werden auf Grund der Antrüge einer Kommission, die 
beim k. u. k. Kriegsüberwachungsamt gebildet wurde, bewilligt. In dieser 
Kommission, welcher Vertreter aller beteiligten Zentralstellen angehören, werden 
die sanitären Interessen vom Departement für Sanitätsangelegenheiten im 
Ministerium des Innern gewahrt; jedes einzelne Ausfuhr- und Durchfuhr¬ 
gesuch wird vor der Entscheidung des Finanzministeriums nach den mit 
der Kaiserlich deutschen Regierung vereinbarten Grundsätzen überprüft. Die 
Versendung der zur Ausfuhr bewilligten Arzneiwaren wird von den Haupt¬ 
zollämtern unter Zuziehung von Sachverständigen überwacht. 
Die Aufsicht über den Bezug von Arzneiwaren österreichischer Firmen 
aus dem Deutschen Reiche wurde in gleicher Weise wie bisher fortgeführt; 
es konnte erreicht werden, daß an der Arzneiversorgung kein wesentlicher 
Ausfall eintrat. Die Anforderungen der eigenen Firmen und die deutscher¬ 
seits erteilten Ausfuhrbewilligungen werden vom Departement für Sanitäts¬ 
angelegenheiten im Ministerium des Innern unter Ausübung entsprechenden 
Einflusses in Evidenz geführt. 
Im Einvernehmen mit der Kaiserlich deutschen Regierung wurde das 
Recht zum unmittelbaren Arzneibezuge aus Deutschland für Bedarf des 
eigenen Betriebes auch auf Apotheker ausgedehnt. 
Wegen des Bezuges von medizinischen Apparaten und Heilbehelfen, die 
beschlagnahmte Metalle und Gummi enthalten, wurde mit der Kaiserlich 
deutschen Regierung eine Vereinbarung erzielt, die es den praktischen Ärzten
	        
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