Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Durch die erwähnte Verordnung wurde der Ubernahmspreis für Knochen- 
fett mit 335 K für 100 Kilogramm bestinunt. 
Für Knochenmehl wurde durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Ackerbauminister vom 11. Mai 1916, betreffend 
die Festsetzung eines Höchstpreises für Knochenmehl, 
R. G. Bl. Nr. 137, 
der Höchstpreis mit 55 h für das Kilogrammprozent Gesamtphosphorsäure 
und 2 K 75 h für das Kilogrammprozent Gesamtstickstoff bestimmt. In 
Ergänzung dieser Bestimmung wurde mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Ackerbauminister vom 29. Juni 1916, R. G. Bl. 
Nr. 206, 
für das unter der Marke „Ideal-Phosphat" bekannte Knochenmehl ein 
besonderer Preiszuschlag bewilligt. 
Bon der Festsetzung von Höchstpreisen für Supersphophat und Thomas¬ 
mehl wurde abgesehen, doch wurde ein Abkommen zwischen den diese Dünge¬ 
mittel produzierenden Jndustrieuuternehmungen und den Organisationen der 
Landwirte herbeigeführt, welches die Abgabe' der Produktion zu angemessenen 
Bedingungen sicherstellte. 
Verteilung der Düngemittel. Auf die Verteilung der Düngenuttel nahm die Regierung nur insofern 
Einfluß, als sie die Jndustrieuuternehmungen auf Grund der Ministerial- 
verordnung vom 31. Juli 1915, R. G. Bl. Nr. 274, verpflichtete, 
annähernd zwei Drittel ihrer Produktion dem Allgenreinen Verband land¬ 
wirtschaftlicher Genossenschaften in Österreich käuflich zu überlassen. Dieser 
hatte die Aufgabe übernommen, die ihrrr überwiesenen Mengen auf die sämt¬ 
lichen landwirtschaftlichen Organisationen gleichmäßig aufzuteilen und erledigte 
diese Aufgabe in klagloser Weise. Leider stand kein Mittel zu Gebote, auch 
die außerhalb jeder Organisation stehenden Landwirte, also insbesondere 
zahlreiche Großgrundbesitzer in einer jede Unbilligkeit ausschließenden Weise 
zu beteilen. Die Versorgung dieser Äreise mußte dem Handel überlassen 
werden und es war daher unausbleiblich, daß — wie mehrfache Klagen 
bewiesen — Ungleichmäßigkeiten in der Versorgung mit Kunstdünger ein¬ 
traten, indem mancher Betrieb von mehreren Händlern reichlich, andere 
Betriebe wieder gar nicht oder ungenügend versorgt wurden. 
Regelung der Erzeugung und Um die Erzeugung und den Verbrauch von Kunstdünger auch für die 
des Verbrauches für die Zu- Zukunft in geregelte Bahnen zu lenken, wurde ein Komitee mit der 
Bestimmung eingesetzt, nach Fühlungnahme mit den Interessenten Vorschläge 
zur Sicherstellung des Bedarfes der Landwirtschaft an künstlichen Dünge¬ 
mitteln und zur Hebung des Verbrauches von Kunstdünger seitens der Land¬ 
wirtschaft auszuarbeiten. Die Arbeiten dieses Komitees haben die Regierung 
zunächst veranlaßt, int Vertragswege für das Jahr 1917 die Erzeugung 
von Kalkstickstoffdünger in einen: Ausmaße sicherzustellen, das dem Vorkommen 
der anderen Nährstoffe, insbesondere der Phosphorsäure entspricht. 
Bei den Vertragsverhandlungen wurde das Hauptgewicht darauf gelegt, 
der Landwirtschaft den Bezug des Stickstoffdüngers zu einem Preise zu er¬ 
möglichen, der weit unter dem derzeitigen Marktpreise gehalten ist, um 
wenigstens auf diesen: Gebiete einer weiteren Steigerung der Produktions-
	        
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